Toleranz bei Kinderlärm nicht grenzenlos

BGH-Urteil vom 22.08.2017 – VIII ZR 226/16

Nicht jeder Kinderlärm ist von Mitmietern hinzunehmen, nur weil es sich um von Kindern verursachte Geräusche handelt. Auch bei Kinderlärm ist auf die berechtigten Interessen der Nachbarn Rücksicht zu nehmen, hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Die Toleranz gegenüber Kinderlärm habe durchaus Grenzen, wenn die Mitmieter detailliert darlegen können, dass von den Kindern und ggf. von ihren Erziehungsberechtigten  Geräuschimmissionen ausgehen, die ein hinnehmbares Maß überschreiten.

Im vorliegenden Fall waren die Mitmieter Tag für Tag extremem Lärm durch Stampfen, Springen, Poltern, Schreie,  sowie lautstarken und aggressiven familiären Auseinandersetzungen ausgesetzt. Dieser Lärm hielt bis zu vier Stunden an.

Der Vermieter kann sich in einem solchen Fall nicht mit der Berufung auf hinzunehmenden Kinderlärm aus der Pflicht stehlen und die Androhung von Mietminderungen seitens der betroffenen Mitmieter von vornherein als unzulässig abweisen.

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