Grillen / Rauchen auf dem Balkon

Grundsätzlich kann ein Mieter seinen Balkon nach Belieben nutzen.

Die Grenze ist allerdings dort gesetzt, wo andere Bewohner des Hauses belästigt werden.

Das Grillen wird heute als eine gebräuchliche Art der Speisenzubereitung in der Sommerzeit angesehen und kann deshalb nicht gänzlich unterbunden werden. Die Gerichte haben bisher unterschiedlich entschieden.

Nach einem AG-Urteil war es Mietern in Mehrfamilienhäusern erlaubt, einmal im Monat zu grillen, wenn sie dies 48 Stunden vorher ihren Nachbarn anzeigen.

Nach einem LG-Urteil allerdings ist das Grillen nur dreimal während der Sommerzeit für 2 Stunden zulässig. Toleranz auf der einen und Rücksichtnahme auf der anderen Seite sind der Schlüssel zu einem einvernehmlichen Miteinander.

Auch das Rauchen auf dem Balkon einer Mietwohnung kann beschränkt werden. Mit BGH-Urteil vom 16.01.2015 – V ZR 110/14 wird festgestellt, dass Mieter, wenn sie sich durch auf dem Balkon rauchende Nachbarn gestört fühlen, für bestimmte Zeitabschnitte ein Unterlassen des Rauchens fordern können. Ein solcher Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur dann, wenn das Rauchen als wesentliche Beeinträchtigung zu werten ist, also nicht etwa bei einer gelegentlichen Zigarette. Die Zeitabschnitte, auf die der Unterlassungsanspruch sich bezieht, sollten von den betroffenen Mietern selbst ausgehandelt werden. Können die Mieter sich nicht einigen, müssen die Zeitabschnitte durch richterliche Entscheidung festgelegt werden.

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