Wohnflächenberechnung: Was ist mit Schrägen, Balkonen und Wintergärten?

Hört sich zunächst sehr einfach an: Länge mal Breite – fertig! Wie aber erfolgt die Berechnung bei Schrägen, für Balkone oder bei Fensterbänken?

Je nach Zuschnitt der Wohnung und je nach Höhe der Raumteile (Schrägen) wird nicht immer die volle Grundfläche angerechnet.

Für die korrekte Ermittlung der Wohnfläche gibt es eine gesetzliche Grundlage: die sog. Wohnflächenverordnung (WoFlV). Darin ist verbindlich festgelegt, wie die anrechenbare Grundfläche einer Wohnung zu ermitteln ist.

Einer der wichtigsten Paragraphen ist § 4 WoFlV (Anrechnung der Grundflächen); dort heißt es: „Die Grundflächen

  • von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 2 Metern sind vollständig,
  • von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 1 Meter und weniger als 2 Metern sind zur Hälfte,
  • von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sind zur Hälfte, von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte anzurechnen.“

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Nützliche Links

§§ Wohnflächenverordnung – WoFlV: Link zur Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche beim Bundesministerium der Justiz