Wenn der Mieter eine Mängelbeseitigung verhindert, steht ihm keine Mietminderung zu.

BGH-Urteil vom 13.05.2015 – XII ZR 65/14

Wenn ein Mieter bei aufgetretenen Mängeln durch sein Verhalten die Beseitigung der Mängel verhindert, kann er sich nicht auf eben diese Mängel berufen, um die Miete zu mindern. Wenn er also Instandsetzungsarbeiten nicht duldet, den Zugang zur Wohnung verwehrt oder die Duldung notwendiger Arbeiten von Forderungen abhängig macht, die nichts mit der Sache zu tun haben, verhält er sich widersprüchlich und hat die volle Miete zu zahlen, und zwar von dem Zeitpunkt an, an dem ohne sein widersetzliches Verhalten die Mängelbeseitigung abgeschlossen worden wäre.

Damit soll verhindert werden, dass ein Mieter durch eigenes Handeln oder Unterlassen die Mängelsituation fortbestehen lassen kann, um so unbegrenzt eine Mietminderung fortzusetzen.

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