Vermieter trägt Risiko für verzögerte Überweisung der Miete

BGH-Urteil vom 05.10.2016- VIII ZR 222/15

Das Risiko für verzögerte Überweisungen trägt nicht der Mieter, wenn er die Einzahlung der Miete auf das Konto des Vermieters rechtzeitig vorgenommen hat. Gleichwohl sollten Mieter nicht unbedingt bis zum dritten Werktag eines Monats warten, sondern nach Möglichkeit vorher überweisen oder einen Dauerauftrag einrichten.

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