Verdacht vorgetäuschten Eigenbedarfs
BGH-Urteil vom 10.05.2016 – VIII ZR 214/15
Nachdem Amts- und Landgericht die Schadensersatzklage der Mieter eines Einfamilienhauses wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs abgewiesen hatten, hat der BGH die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zurück an das Landgericht verwiesen.
Der Vermieter des Objekts hatte Eigenbedarf für seinen Neffen angemeldet und die Mieter aufgrund eines vor Gericht geschlossenen Räumungsvergleichs zum Auszug bewegen können. Acht Monate später zog der Neffe wieder aus der Immobilie aus und das Haus wurde leerstehend verkauft.
Die Mieter hatten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vermieter das Objekt über Jahre zum Verkauf angeboten habe. Auch nach Ausspruch der Eigenbedarfskündigung habe ein Makler noch versucht, das Haus im Auftrag des Vermieters zu verkaufen.
Der BGH hält der Vorinstanz vor, dem nicht unbegründeten Verdacht eines vorgetäuschten Eigenbedarfs nicht ausreichend nachgegangen zu sein, und gibt dem Landgericht durch Rückverweis eine neue Gelegenheit dazu. Sollte sich der Verdacht bewahrheiten, stünde den ehemaligen Mietern Schadensersatz zu.
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