Vages Nutzungsinteresse rechtfertigt keine Kündigung wegen Eigenbedarf
BGH-Urteil vom 23.09.2015 – VIII ZR 297/14
Der Eigennutzungswunsch eines Vermieters rechtfertigt die Kündigung des Mietverhältnisses nur dann, wenn er vom Vermieter ernsthaft verfolgt wird und hinreichend glaubwürdig ist. Eine bloß vage für einen späteren Zeitpunkt ins Auge gefasste und zudem wenig glaubwürdige Nutzungsabsicht rechtfertigt eine Eigenbedarfskündigung nicht.
Die Eigentümerin eines Mehrparteienhauses kündigte im vorliegenden Fall den Mietern einer Wohnung im III. Obergeschoss, weil sie diese als Seniorin in unbestimmter Zeit selbst beziehen wolle. Eine durch Auszug der Mieter frei werdende vergleichbare Wohnung im Erdgeschoss hat die Seniorin aber ohne Bedenken weitervermietet. Warum sie von mehreren Dreizimmerwohnungen in ihrem Hause ausgerechnet die der betroffenen Mieter benötige, konnte die Vermieterin nicht glaubhaft erklären. An der Ernsthaftigkeit des Eigenbedarfs meldete der BGH deshalb Zweifel an.
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Der Eigenbedarf eines Vermieters muss nachvollziehbar und hinreichend glaubwürdig sein.