Mietpreis-Garantie der LEG müssen Mieter nicht zustimmen
Die LEG verschickt gelegentlich Briefe mit der Überschrift „Mietpreis-Garantie für 24 Monate -Angebot zur Vereinbarung einer freiwilligen Mietveränderung nach § 557 BGB“.
Hierbei handelt es sich nicht um ein zustimmungspflichtiges Mieterhöhungsgesuch (§ 558 BGB)! Dieser verlangten Mieterhöhung muss kein Mieter zustimmen!
Mieter sollten sich umgehend bezüglich des weiteren Vorgehens beraten lassen!
WOHN-IN-Mitglieder vereinbaren bitte einen persönlichen Beratungstermin und sollten ihre ganze Mietakte zum Termin mitbringen. Auch Mieterhöhungsgesuche nach § 558 BGB sollten vor der ggfs. erforderlichen Zustimmung zur Überprüfung vorgelegt werden.
Fazit
Mieter, die aufgefordert werden, eine höhere Miete zu bezahlen, sollten das Aufforderungsschreiben stets vor Abgabe einer Zustimmungserklärung zur Prüfung vorlegen.
Es kann sich um einen Mietanpassungswunsch des Vermieters handeln, der nicht beachtet werden muss.
Es kann sich aber auch um ein zustimmungspflichtiges Mieterhöhungsgesuch handeln, das in jedem Fall formal überprüft werden sollte.
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