Kosten für Dichtigkeitsprüfung und Dachrinnenreinigung darf nicht auf Mieter umgelegt werden
Die LEG hatte jeweils erstmalig Kosten für die Dichtigkeitsprüfung der Gasleitungen und in vielen Liegenschaften auch für Dachrinnenreinigung in den Betriebskostenabrechnungen 2016 umgelegt. Der Mieterverein WOHN-IN hielt diese Kostenpositionen für nicht umlagefähig und forderte die LEG zur Korrektur der Abrechnungen auf. Die LEG lehnte ab und klagte gegen eine Mieterin, Mitglied des WOHN-IN, auf Zahlung der auf sie entfallenden Anteile i.H.v. 107,16 € und 43,74 €. Wegen grundsätzlicher Bedeutung übernahm der WOHN-IN das Prozesskostenrisiko für das Mitglied.
Das Amtsgericht Münster hat nunmehr durch rechtskräftiges Urteil (48 C 361/18) festgestellt, dass die LEG keinen Anspruch auf Erstattung der anteiligen Kosten durch die Mieter hat.
Bezogen auf die Dichtigkeitsprüfungen hatte die LEG angekündigt, derartige Prüfungen künftig alle 5 Jahre auf Kosten der Mieter vornehmen zu lassen. Hierdurch sah das Amtsgericht das Wirtschaftlichkeitsgebot verletzt, da Gasleitungen nach den Technischen Regeln für Gas-Installationen (DVGW-TRGI 2008) nur alle 12 Jahre auf Dichtigkeit zu überprüfen sind.
Weiter konnte in dem Prozess geklärt werden, dass die enorm hohen Kosten für Dachrinnenreinigung in den Häusern der Franz-Pütter-Straße nicht umlagefähig waren, da die Reinigung erstmalig vorgenommen wurde und deshalb erheblich aufwendiger und damit kostenträchtiger war als bei turnusmäßig jährlicher Vornahme. Es handelte sich also um eine einmalige Maßnahme aus bestimmtem Anlass.
Dieses Urteil wurde für ein WOHN-IN-Mitglied erstritten.
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