Fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung wegen Zahlungsrückstands
Nur die fristlose Kündigung verliert nach Ausgleich des Rückstandes innerhalb der Schonfrist ihre Wirkung. Eine hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung bleibt wirksam.
BGH, Urteil vom 13.10.2021- VIII ZR 91/20
Erklärt der Vermieter dem Mieter die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug und hilfsweise die ordentliche Kündigung, bewirkt ein innerhalb der Schonfrist erfolgter vollständiger Ausgleich des Mietrückstands nur, dass die fristlose Kündigung ihre Wirkung verliert. Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung bleibt jedoch wirksam.
Gleichzeitige fristlose und ordentliche Kündigung bei Zahlungsverzug möglich
BGH, Urteil vom 19.09.2018- VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/17
Bei Zahlungsverzug des Mieters kann der Vermieter gleichzeitig sowohl fristlos als auch ordentlich kündigen. Die sogenannte Schonfrist, mit der der Mieter durch Zahlung des Rückstandes die fristlose Kündigung heilen kann, gilt jedoch nicht für die ordentliche Kündigung. Diese bleibt nach wie vor wirksam und kann nicht geheilt werden.
Bei Zahlungsverzug: gleichzeitige fristlose und ordentliche Kündigung möglich