Betriebskostenabrechnung: Vermieter hat 1 Jahr Zeit

BGH-Urteil vom 25.01.2017 – VIII ZR 249/15

Vermieter müssen spätestens 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode über die Betriebskosten abgerechnet haben. Nachforderungen aus einer verspätet vorgelegten Abrechnung müssen Mieter nicht mehr zahlen. Das gilt auch für Objekte, bei denen die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem Vermieter selbst verspätet abgerechnet hat. Aus der verspäteten Abrechnung seiner Verwaltung kann der Vermieter also keine Nachforderungen an seine Mieter stellen.

Weitere Artikel zum Thema Nebenkostenabrechnung:

Betriebskostenabrechnung

Vermieter haben ein Jahr Zeit für die Betriebskostenabrechnung.

Nützliche Links

§§ Betriebskostenverordnung – BetrKV: Link zur aktuellen Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beim Bundesministerium der Justiz