Mieterschutz und Corona
Zum 1. Juli 2020 sind die zivilrechtlichen Vorschriften zum Kündigungsausschluss im Mietrecht in der Corona-Krise sowie zum Zahlungsaufschub bei Verbraucherdarlehensverträgen und existenzsichernden Verträgen wie z. B. über Telefon, Strom und Gas ausgelaufen.
Das bedeutet u.a.:
COVID-19-bedingte Mietschulden der Monate April 2020 bis Juni 2020 müssen bis spätestens 30. Juni 2022 zurückgezahlt werden. Mietzahlungen, die in dem Zeitraum ab 1. Juli 2020 fällig sind, müssen fristgerecht erfolgen, andernfalls drohen zivilrechtliche Maßnahmen bis hin zur Kündigung.
12 Mieterfragen rund um Mietrecht und Corona
Im Folgenden geben wir zusätzlich rechtliche Einschätzungen zur Corona-Problematik wieder, bei denen es sich angesichts einer nie da gewesenen Situation nicht um verbindliche Rechtsauskünfte handelt!
- Mieter sind nicht verpflichtet, ihrem Vermieter eine Corona-Infektion mitzuteilen. Wer sich in seiner Wohnung in Quarantäne befindet, gefährdet weder seinen Vermieter noch seine Nachbarn.
- Ist ein Nachbar an Covid-19 erkrankt, steht Mietern keine Mietminderung zu. Die Erkrankung eines Nachbarn stellt keinen Mangel der Mietsache dar.
- Wenn ein Mieter an Covid-19 erkrankt ist und sich in Quarantäne befindet, ist er nicht verpflichtet, die bereits gekündigte Wohnung zu verlassen und einen geplanten Umzug durchzuführen. Das Recht des Mieters auf körperliche Unversehrtheit hat Vorrang vor dem Interesse des Vermieters, die Wohnung neu zu vermieten. Muss der Mieter krankheitsbedingt den Einzug in eine neu angemietete Wohnung verschieben, ist er erst vom Tag des tatsächlichen Einzugs an verpflichtet, Miete zu zahlen. Dass der Mieter seinen jetzigen bzw. künftigen Vermieter in diesen Fällen kontaktieren sollte, versteht sich von selbst.
- Ein innerhalb der Familie oder Wohngemeinschaft organisierter Umzug ist ebenso wie ein durch ein professionelles Unternehmen durchgeführter Umzug unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln so lange gestattet, wie behördlicherseits keine Ausgangssperre verhängt ist.
- Wohnungsbesichtigungen sind trotz der Pandemie immer noch zulässig.
- Von der Anmietung einer Wohnung nach einer bloßen Online-Besichtigung ist abzuraten. Eine Online-Besichtigung ermöglicht in keiner Weise die notwendige Prüfung des Wohnungsangebots auf Schäden und nicht offensichtliche Mängel. Zudem gibt es grundsätzlich kein Recht auf Widerruf, wenn ein Mietvertrag von den Mietparteien unterschrieben wurde.
- Bei dringend notwendigen Reparaturen (etwa die Behebung eines Rohrbruchs) müssen Mieter auch in Zeiten der Pandemie Zugang zu ihrer Wohnung gewähren.
- Die Messwerte von Strom- und Gaszählern von Heizkostenverteilern können Mieter ggfs. selbst ablesen und dem Versorgungsunternehmen mitteilen (evtl. durch einen Aushang an der Wohnungstür).
- In den Gemeinschaftsflächen eines Mehrfamilienhauses (Treppenhaus, Keller, Eingangsbereich) sollte der Mindestabstand von 1,50 m nach Möglichkeit eingehalten werden. Eingehalten werden muss der Mindestabstand in jedem Fall bei Nutzung des Gartens durch mehrere Mietparteien.
- Falls ein behördliches Kontaktverbot das gewohnte Nachbarschaftstreffen im Garten unterbindet, liegt damit kein Mangel der Mietsache vor und damit auch kein Anlass, die Miete zu mindern.
- Wenn ein Mieter wegen eigener Erkrankung den Garten des Hauses nicht nutzen kann, stellt das als persönliches Nutzungshindernis keinen Mangel der Mietsache dar und kann somit auch keine Mietminderung rechtfertigen.
- Derzeit kann im Allgemeinen nicht persönlich Einsicht in Belege für Betriebskostenabrechnungen genommen werden. Deshalb sind Vermieter während des Bestehens behördlicher Corona-Einschränkungen verpflichtet, Kopien der Belege auf Anforderung zur Verfügung zu stellen, ggfs. gegen Kostenerstattung durch den Mieter.
Kündigungsschutz für Mieter und wichtige Zahlungsaufschübe
Wichtige Links zum Thema Corona:
- WOHN-IN-Ratgeber: Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger
- Die Stadt Münster aktualiesiert laufend wichtige Informationen zu Corona – Link zur Corona-Seite der Stadt Münster
- Wissenswertes zur COVID-19-Pandemie – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
- Aktuelle und verlässliche Informationen zur aktuellen COVID-19-Lage – Bundesministerium für Gesundheit
- Wichtige Fragen und Antworten zum Corona-Virus – FAQ zum Cornonavirus des Landes NRW