Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Wohnraum-Interessen e.V.“ und hat seinen Sitz in Münster (Westfalen).

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Münster unter VR 2573 eingetragen.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereines ist es, die wohnraumbezogenen Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen sowie alle auf Beschaffung, Erstellung, Erhaltung und Nutzung gesunden und preiswerten Wohnraumes gerichteten Bestrebungen zu fördern.

Hierzu macht er es sich zur Aufgabe

  1. seinen Mitgliedern bei der Wohnraumsuche und -gestaltung sowie in Umzugs- und sonstigen Wohnfragen kostenlos behilflich zu sein,
  2. seinen Mitgliedern sämtliche gesetzlich zulässigen Auskünfte in allen wohnungsbezogenen Angelegenheiten zu erteilen,
  3. alle ihm möglichen gesetzlich zulässigen Aktivitäten im wohnungswirtschaftlichen Bereich zu entwickeln und zu entfalten.

Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und verfolgt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

§ 3 Mitgliedschaft

I. Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche sowie juristische Person werden, die sich zu der Zielsetzung gemäß § 2 dieser Satzung bekennt.

Ein Mitgliedschaftsjahr entspricht einem Zeitjahr. Die Mindestmitgliedschaft beträgt ein Mitgliedschaftsjahr. Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch und stillschweigend, wenn sie nicht gemäß § 3 III. dieser Satzung beendet wird.

II. Erwerb der Mitgliedschaft

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein erfolgt schriftlich.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand oder eine von ihm bevollmächtigte Person nach freiem Ermessen.

III. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. ausschließlich zum Ende eines Mitgliedschaftsjahres durch schriftliche Austrittserklärung, die mindestens drei Monate vor Ablauf eines Mitgliedschaftsjahres dem Vorstand oder in einer Geschäftsstelle des Vereins vorzuliegen hat, oder
  2. durch Ausschluss aus dem Verein.

Gründe für einen Ausschluss können sein:

a) Verstoß gegen § 2 dieser Satzung,
b) Verstoß gegen § 3 IV. dieser Satzung,
c) Schädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit,
d) grobe Beitragsrückständigkeit.

Der Vorstand beschließt über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit der Zahl seiner Mitglieder.

Der Ausschluss wird durch den Vorstandsbeschluss sofort wirksam. Die Mitgliedschaftsrechte des Betroffenen erlöschen zum gleichen Zeitpunkt. Ein Recht auf volle oder anteilmäßige Rückerstattung des gezahlten oder auf Erlass des fälligen Mitgliedsbeitrages für das zum Zeitpunkt des Ausschlusses angefangene Mitgliedschaftsjahr hat der Betroffene nicht. Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

IV. Rechte und Pflichten durch die Mitgliedschaft

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins, auch in den Geschäftsstellen anderer Städte, zu benutzen. Dieses Recht ruht bei Beitragsrückstand.

Aus der Gewährung von Rat, Informationen oder Hilfe durch den Verein können keine Ansprüche gegen den Verein und seine Organe hergeleitet werden.

Die Weitergabe des über den Verein angebotenen Wohnraumes an Nichtmitglieder, Makler oder Zubringerdienste dafür ist nicht zulässig.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 5 Vorstand

I.  Der Vorstand besteht aus mindestens einem gewählten Mitglied und höchstens fünf gewählten Mitgliedern, und zwar dann einem ersten Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei weiteren Vorsitzenden.

II.  Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit gewählt und ist von den Vorschriften des § 181 BGB generell befreit. Erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes, so ist eine Mitgliederversammlung zur Vornahme einer Nachwahl einzuberufen, sofern ansonsten der Vorstand nicht aus mindestens noch einem gewählten Mitglied besteht. Erfolgt auf einer Mitgliederversammlung keine Neuwahl, so bleibt der bis dahin amtierende Vorstand kommissarisch im Amt, bis Neuwahlen erfolgt sind.

III.  Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB sind unter Befreiung von § 181 BGB jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt, während der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende jeweils einzeln vertretungsberechtigt sind.

IV.  Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 5 III. dieser Satzung.
  2. Der Vorstand entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 3 II., III. dieser Satzung.
  3. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung gemäß § 6 I. dieser Satzung ein.
  4. Der Vorstand entscheidet über Ort und Organisation der Geschäftsstellen. Er entscheidet über Anstellung, Entlassung und Kompetenzen von Mitarbeitern und Geschäftsstellenleitern.
  5. Der Vorstand beschließt über Mitgliedsbeiträge, Aufnahme- und Mahngebühren, deren Höhe, gemäß § 45 Abs. 2, Satz 1, 2. Alt. BGB unter Beachtung von § 7 VI. Satz 2 dieser Satzung den Anfall des Vereinsvermögens und über Satzungsänderungen, soweit letztere nicht gemäß § 6 III., 3. dieser Satzung ausdrücklich in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
  6. Dem Vorstand obliegt die Kassen- und Buchführung. Er kann zu diesem Zweck jedoch auch einen Geschäftsführer oder einen sonstigen Bevollmächtigten einsetzen.
  7. Der Vorstand kann seine Beschlüsse von allen seinen Mitgliedern unterzeichnet schriftlich niederlegen.

§ 6 Mitgliederversammlung

I.  Einberufung

  1. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand bestimmt.
  2. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
    a)  der Vorstand dies beschließt oder
    b)  mindestens ein Viertel aller Mitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt oder
    c) das Interesse des Vereins das erfordert.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang in den Geschäftsstellen des Vereins zu erfolgen.

II.  Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

III.  Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

  1. über die Angelegenheiten des Vereins zu beschließen,  soweit sie nicht in die Zuständigkeiten des Vorstandes fallen,
  2. den Vorstand abzuberufen und einen neuen Vorstand zu bestellen,
  3. über Satzungsänderungen von § 2 Abs. 1 und 3, § 4, § 6 III. 2., § 7 I., III. bis V. dieser Satzung und Auflösung des Vereins zu beschließen. Es ist neben der Zustimmung des ersten Vorsitzenden
    a)  zu Satzungsänderungen eine Mehrheit von zwei Drittel,
    b)  zu Änderungen des Zwecks von drei Viertel,
    c)  zur Auflösung des Vereins von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem ersten Vorsitzenden.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das Beschlüsse wörtlich und die genauen Stimmenverhältnisse enthält und vom Vorstand unterschrieben werden muss.

§ 7 Beiträge, Vermögen

I.  Das Vermögen des Vereins besteht aus

  1. gemäß § 5 IV. 5. dieser Satzung festgesetzten Mitgliedsbeiträgen,
  2. gemäß § 5 IV. 5. dieser Satzung festgesetzten Aufnahmegebühren,
  3. Spenden.

II.  Die Mitgliedsbeiträge werden ohne Zahlungsaufforderung mit Beginn eines Mitgliedschaftsjahres automatisch fällig.

III.  Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

IV.  Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder.

V.  Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind durch eine ordnungsgemäße Buchführung nachzuweisen.

VI. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist gemäß § 5 IV. 5. dieser Satzung über den Anfall des Vereinsvermögens zu beschließen. Das Vereinsvermögen darf aber nur an eine als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anerkannte Organisation fallen.

§ 8 Beschlüsse

I. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand fasst Beschlüsse, wenn er aus mehr als einer Person besteht, mit einfacher Mehrheit aller seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende.

II. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind gemäß § 6 III. 5. dieser Satzung zu protokollieren, Beschlüsse des Vorstandes gemäß § 5 IV. 7. dieser Satzung zu den Akten zu geben.