§ 558a BGB - Form und
Begründung der Mieterhöhung
(1) Das
Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu
begründen.
(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden
auf
1. einen
Mietspiegel (§§ 558 c, 558 d),
2. eine
Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558 e),
3. ein mit
Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen,
4.
entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die
Benennung von drei Wohnungen.
(3) Enthält
ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558 d Abs. 1), bei dem die Vorschrift des §
558 d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in
seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die
Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt.
(4) Bei der
Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte
Miete innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter
seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558 c Abs. 3 oder
§ 558 d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein
veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde
verwendet werden.
(5) Eine zum
Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.