Häufige Fragen
 
WOHN-IN-Mitglieder sollten sich bei Fragen zum Mietrecht im Rahmen der kostenlosen Vereinsleistungen fachkundig beraten lassen!
 
Mietrecht

   Selbstauskunft eines Mieters

   Nachmieterstellung

   Wohnflächenberechnung

   Gradtagtabelle

   Grillen auf dem Balkon

Stadt Münster

   Geographische Daten

   Bevölkerung/Einwohner

   Klima/Wetterverhältnisse

   Stadtgeschichte

   Kommunalstruktur

   Aufbau der Stadt

   Stadtviertel

 Selbstauskunft eines Mieters

Generell gilt, daß nur Fragen zulässig sind und entsprechend wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen, also insbesondere Rückschlüsse auf die Zahlungsfähigkeit des Mietinteressenten zulassen. Werden solche Fragen bewußt wahrheitswidrig beantwortet, kann dies die fristlose Kündigung oder die Anfechtung des Mietvertrages durch den Vermieter begründen.
Fragen jedoch, die die Privatsphäre eines Mieters betreffen, gehören in der Regel nicht in die Selbstauskunft eines Mieters für den Vermieter und müssen deshalb auch nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Dies gilt insbesondere für Fragen nach einer Schwangerschaft, nach ansteckenden Krankheiten oder nach Homosexualität. Diese Fragen müssen folglich nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden.
Gleichwohl sollte man als Mieter überlegen, ob man nicht auch derartige Fragen wahrheitsgemäß beantwortet, um nicht später Schikanen ausgesetzt zu sein, die das Mietverhältnis belasten und vielleicht sogar emotional unerträglich machen.

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 Nachmieterstellung

Die weit verbreitete Auffassung, der Mieter könne das Mietverhältnis dadurch vorzeitig beenden, daß er dem Vermieter drei Nachmieter stellt, ist falsch. Der Mieter kann grundsätzlich nicht verlangen, daß der Vermieter ihn vorzeitig aus dem Mietvertrag entläßt - also auch nicht, wenn er Nachmieter benennt. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings zwei Ausnahmen: A) Das Recht, Nachmieter zu stellen, ist ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart worden, oder B) der Mieter hat ein dringendes berechtigtes Interesse an einer vorzeitigen Vertragsbeendigung. zu A) Man unterscheidet zwischen einer sog. echten und unechten Nachmieterklausel. Die unechte Nachmieterklausel gibt dem Mieter lediglich das Recht, vorzeitig aus dem Vertrag auszuscheiden. Der Vermieter kann einen vorgeschlagenen Nachmieter ablehnen und sich selbst um einen Nachmieter bemühen. Der Mieter kommt aber trotzdem aus dem Mietvertrag frei, wenn der Vermieter einen geeigneten Nachmieter ablehnt. Bei einer echten Nachmieterklausel hingegen hat der Mieter einen Anspruch darauf, einen Nachmieter zu stellen. Enthält der Mietvertrag gar keine Nachmietervereinbarung, kann der Mieter aber versuchen, sie nachträglich zu vereinbaren. Der Vermieter muß sich aber nicht darauf einlassen. zu B) Ein dringendes berechtigtes Interesse an einer Nachmieterstellung wurde von Gerichten für nachfolgende Fälle anerkannt:
  • Der Mieter muß aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt ziehen.
  • Der Mieter will heiraten oder Familiennachwuchs steht ins Haus und die Wohnung wird zu klein.
  • Der Mieter will in ein Altenheim oder in eine altengerechte Wohnung ziehen oder er muß auf Dauer in ein Pflegeheim.
  • Bei ähnlich schwer wiegenden Gründen, die ein Festhalten am Mietvertrag unzumutbar erscheinen lassen. In Betracht kommen schwere gesundheitliche Probleme des Mieters oder seiner mit ihm zusammenlebenden Angehörigen, die einen Umzug notwendig machen.
Es darf sich aber nicht um Gründe handeln, die der Mieter freiwillig herbeigeführt hat, um seine Wohnungssituation zu verändern. So kann der Mieter eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses durch Stellung eines Nachmieters nicht verlangen, weil bzw. wenn er eine andere Wohnung gefunden hat, die ihm besser gefällt, wenn sein Eigenheim bezugsfertig ist oder wenn ihm die Wohnung zu teuer geworden ist, er sie sich also nicht mehr leisten kann. Diese Grundsätze gelten für Zeitmietverträge, die der Mieter nach wie vor nicht kündigen kann. Die Rechtsprechung hat diese Grundsätze aber auch auf unbefristete Mietverhältnisse angewandt, in denen der Mieter aufgrund der Wohndauer eine lange Kündigungsfrist von 6 bis 12 Monaten hat, nicht aber bei einer Kündigungsfrist von nur 3 Monaten. Mit In-Kraft-Treten der Mietrechtsreform (1.9.2001) kann der Mieter einen unbefristeten Mietvertrag grundsätzlich mit einer Frist von 3 Monaten durch Kündigung beenden (unstreitig bei Mietverträgen, die nach dem 1.9.2001 abgeschlossen wurden); das Nachmieterproblem spielt also bei einem unbefristeten Mietverhältnis nur noch dann eine Rolle, wenn lange Kündigungsfristen ausdrücklich vereinbart sind. Einzelheiten zur Nachmieterstellung Die genauen Voraussetzungen für das Anbieten eines Nachmieters richten sich grundsätzlich nach den Vereinbarungen, die Mieter und Vermieter getroffen haben. So kann zum Beispiel festgelegt werden, daß der Mieter die Differenz zur bisherigen Miete übernimmt, wenn der Nachmieter nicht bereit ist, die volle Miete zu zahlen. Ist nichts (anderes) vereinbart oder hat der Mieter das Recht zur Nachmieterstellung, so gilt: Es ist nicht erforderlich, daß der Mieter mehrere Nachmieter vorschlägt. Ein geeigneter Nachmieter reicht aus. Der Vermieter hat kein uneingeschränktes Wahlrecht unter drei angebotenen Nachmietern. Sagt der von ihm ausgesuchte Nachmieter ab, muß er mit den anderen verhandeln. Der vom Mieter vorgeschlagene Nachmieter muß bereit sein, den bestehenden Vertrag ohne Einschränkungen zu akzeptieren. Dann darf der Vermieter einen Mieterwechsel nur ablehnen, wenn dafür wichtige Gründe in der Person oder den wirtschaftlichen Verhältnissen des Nachfolgers liegen. Der Nachmieter muß wirtschaftlich in der Lage sein, das Mietverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen. Der Vermieter kann darauf bestehen, daß der Nachmieter in etwa über das gleiche Einkommen verfügt wie sein Vorgänger. Der Vermieter darf den vorgeschlagenen Nachmieter aus erheblichen persönlichen Gründen ablehnen, nicht aber, weil ihm der neue Mieter unsympathisch ist. So ist die Ablehnung eines Mietnachfolgers, nur weil er Ausländer ist, unzulässig. Ein enger Freund des Vermieters ist als Nachmieter u. U. nicht zumutbar. Dem Vermieter steht eine Überlegungsfrist von (bis zu) 3 Monaten zu. Innerhalb dieser Frist muß er entscheiden, ob er den angebotenen Nachmieter nimmt. Während dieses Zeitraums muß der Mieter weiter Miete zahlen. Lehnt es der Vermieter ab, einen geeigneten Nachmieter zu übernehmen, ist der Mieter so zu stellen, als ob das Mietverhältnis durch das Eintreten des Nachmieters beendet worden wäre. Auch wenn sich der Vermieter ohne triftigen Grund oder ohne nähere Prüfung weigert, einen angebotenen Nachmieter zu akzeptieren, kommt der Mieter vorzeitig aus dem Zeitmietvertrag heraus. Das Gleiche gilt, wenn der Vermieter von vornherein nicht bereit ist, vom Mieter gestellte Nachmieter zu akzeptieren oder wenn der Vermieter erklärt, daß er den Nachmieter selbst suchen will. Der Mieter muß von dem Tag an keine Miete mehr zahlen, ab dem ein Nachmieter die Wohnung angemietet hätte. Dabei ist aber zu beachten, daß dem Vermieter noch die Überlegungsfrist zugestanden hätte. Der Mieter kann sich außerdem aus dem Mietverhältnis lösen, wenn der Vermieter die Nachmieterstellung von zusätzlichen Forderungen oder unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder wenn der Vermieter die Wohnung jetzt verkaufen und nicht mehr weitervermieten will. Der Vermieter darf von dem Nachmieter jedenfalls dann eine höhere Miete verlangen, wenn er sich das in der mit dem Mieter getroffenen Nachmietervereinbarung vorbehalten hat. Aber auch ohne ausdrückliche Vereinbarung kann der Vermieter nach Auffassung vieler Gerichte vom Nachmieter eine angemessen höhere Miete verlangen. Nach anderer Ansicht darf der Vermieter den Abschluß eines neuen Mietvertrags mit dem Nachmieter nicht dadurch vereiteln, daß er die Miete heraufsetzt, es sei denn, die restliche Mietdauer ist sehr kurz. Die vom Nachmieter verlangte Miete darf aber auf keinen Fall außer Verhältnis zur bisherigen Miete stehen. Eine Erhöhung um 40% ist wesentlich zu viel. Was ist, wenn sich kein Nachmieter findet? Häufig kann der Mieter keinen Nachmieter finden, etwa weil die Wohnung zu teuer ist. Es stellt sich dann die Frage, wie der Mieter dennoch vorzeitig aus dem Mietverhältnis herauskommt. Einige Gerichte sind der Auffassung, daß der Mieter keinen Nachmieter anbieten muß, wenn der Vermieter die Wohnung ohne Schwierigkeiten sofort neu vermieten kann. Das wird angenommen, wenn der Vermieter oder das Wohnungsamt eine Warteliste für mögliche Mietnachfolger führen. In diesem Fall besteht die Aussicht, daß der Vermieter den Mieter vorzeitig aus dem Mietverhältnis entlassen muß. Ansonsten gilt aber: Findet der Mieter keinen Nachmieter, bleibt er an den Mietvertrag gebunden. Dasselbe gilt, wenn der Mieter keinen Nachmieter stellen darf, weil der Mietvertrag keine Nachmieterklausel enthält und keiner der oben aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Dann hat der Mieter nur noch eine Möglichkeit, sich aus dem Vertragsverhältnis zu lösen: Er kann den Vermieter fragen, ob er einer Untervermietung zustimmt. Versagt der Vermieter die Erlaubnis, ohne daß bei dem benannten Untermieter ein wichtiger Grund für die Ablehnung vorhanden ist, kann der Mieter unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kündigen. Auf dieses Sonderkündigungsrecht kann der Mieter auch noch zurückgreifen, wenn er bereits die ordentliche Kündigung erklärt hat. Ist der Vermieter mit der Untervermietung einverstanden, hat dies für den Mieter den Nachteil, daß das Mietverhältnis fortbesteht und er weiter mietvertraglich haftet.

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 Wohnflächenberechnung

Hört sich zunächst sehr einfach an: Länge mal Breite – fertig! Wie aber erfolgt die Berechnung bei Schrägen, für Balkone oder bei Fensterbänken? Je nach Zuschnitt der Wohnung und je nach Höhe der Raumteile (Schrägen) wird nicht immer die volle Grundfläche angerechnet. Für die korrekte Ermittlung der Wohnfläche gibt es eine gesetzliche Grundlage: die sog. Wohnflächenverordnung (WoFlV). Darin ist verbindlich festgelegt, wie die anrechenbare Grundfläche einer Wohnung zu ermitteln ist.

Einer der wichtigsten Paragraphen ist § 4 WoFlV (Anrechnung der Grundflächen); dort heißt es: „Die Grundflächen
  • von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 2 Metern sind vollständig,
  • von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 1 Meter und weniger als 2 Metern sind zur Hälfte,
  • von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sind zur Hälfte,
  • von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte anzurechnen.“

Graphische Darstellung zu den ersten beiden Punkten:

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 Gradtagtabelle

Die Gradtagtabelle wurde vom VDI (VDI 2067, Blatt 1) aufgrund von Erfahrungswerten erstellt und ist allgemein anerkannt. Wenn während des Abrechnungszeitraumes ein Nutzerwechsel (Mieterwechsel) stattfindet, müssen die Kosten des gesamten Abrechnungszeitraumes auf die beiden Nutzer (alter Mieter und neuer Mieter) verteilt werden. Die Grundkosten werden dann immer nach der Gradtagtabelle umgelegt, die Verbrauchskosten aber nur, wenn eine Zwischenablesung nicht stattgefunden hat. Es werden den Monaten eines Jahres Wärmewerte zugeordnet, um so eine möglichst und annähernd gerechte Kostentrennung zu erhalten. Für den Grundkostenanteil der Heizkosten ist der Wärmeverbrauchsanteil in Promille nach der Gradtagtabelle maßgebend. (Anm.: Für die Aufteilung des Grundkostenanteils des Warmwasserverbrauchs gilt die Gradtagtabelle nicht, da der Warmwasserverbrauch im Wesentlichen witterungsunabhängig ist. Die Aufteilung des vereinbarten Grundkostenanteils erfolgt beim Warmwasser nach Kalendertagen.)

Wärmeverbrauchsanteil in Promille je Monat je Tag

  • Januar 170 170/31 = 5,48
  • Februar 150 150/28 = 5,35
  • März 130 130/31 = 4,19
  • April 80 80/30 = 2,66
  • Mai 40 40/31 = 1,29
  • Juni, Juli, August 40 40/92 = 0,43
  • September 30 30/30 = 1,00
  • Oktober 80 80/31 = 2,58
  • November 120 120/30 = 4,00
  • Dezember 160 160/31 = 5,16

gesamt 1000

Trotz des zunächst zwingend erscheinenden Charakters von § 9b Abs. 1 HeizKostenV enthält Abs. 3 Ersatzkriterien zur Zwischenablesung. Zum einen wird auf die Unmöglichkeit der Zwischenablesung abgestellt, worunter analog zur Schätzung des Jahresverbrauchs die Nichtzugänglichkeit zum Ablesetermin oder der Defekt von Geräten zu verstehen ist. Zum anderen kann auf die Zwischenablesung verzichtet werden, wenn aufgrund des Zeitpunkts des Nutzerwechsels technische Gründe keine hinreichend genaue Ermittlung der Verbrauchsanteile zulassen. Dies ist immer dann der Fall, wenn bei einer Ausstattung mit Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip zu wenig Zeit zwischen Haupt- und Zwischenablesung liegt. Verfälschungen sind durch die vorgeschriebene Kaltverdunstungsvorgabe (Zwischenablesung kurz nach der Hauptablesung) oder aufgrund der geringen Auflösung der Skala der Geräte (Zwischenablesung kurz vor der nächsten Hauptablesung) möglich. Eine Zwischenablesung ist nicht immer zu empfehlen. Die "Arbeitsgemeinschaft Heizkostenverteilung e.V." hat festgestellt, daß eine Zwischenablesung nicht zu empfehlen ist, wenn die Summe der Gradtagzahlen für die Monate zwischen Haupt- und Zwischenablesung weniger als 400 oder mehr als 800 Promille beträgt. Beispiel: Ergebnis: Zwischenablesung ist nicht empfehlenswert (wegen möglicher Verfälschung durch Kaltverdunstung) Hauptablesung Ende Dezember Auszug Ende Februar Folgejahr Gradtage 170 + 150 = 320 < 400

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 Grillen auf dem Balkon

Grundsätzlich kann ein Mieter seinen Balkon nach Belieben nutzen. Die Grenze ist allerdings dort gesetzt, wo andere Bewohner des Hauses belästigt werden. Das Grillen wird heute als eine gebräuchliche Art der Speisenzubereitung in der Sommerzeit angesehen und kann deshalb nicht gänzlich unterbunden werden. Die Gerichte haben bisher unterschiedlich entschieden. Nach einem AG-Urteil war es Mietern in Mehrfamilienhäusern erlaubt, einmal im Monat zu grillen, wenn sie dies 48 Stunden vorher ihren Nachbarn anzeigen. Nach einem LG-Urteil allerdings ist das Grillen nur dreimal während der Sommerzeit für 2 Stunden zulässig. Toleranz auf der einen und Rücksichtnahme auf der anderen Seite sind der Schlüssel zu einem einvernehmlichen Miteinander.

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 Geographische Daten

Die Stadt Münster liegt 7°37’43,3‘‘ östlicher Länge von Greenwich, 51°57’46,6‘‘ nördlicher Breite und 61,3 m über dem Meeresspiegel (über NN). Die mittlere Ortszeit ist knapp 30 Minuten später als die Mitteleuropäische Zeit (MEZ). Von Norden nach Süden mißt das Stadtgebiet 24,4 km, von Osten nach Westen 20,6 km. Der Umfang der Stadt beträgt 107 km, ihre Gesamtfläche 303 km².Die wichtigsten Gewässer innerhalb des Stadtgebietes sind die Aa, der Aasee, die Werse und der Dortmund-Ems-Kanal. Die Flüßchen Kreuzbach, Emmerbach und Angel sind selbst vielen Münsteranern nicht bekannt. Das nächste Gebirge sind die Baumberge (ca. 30 km westlich der Stadt). Die Entfernung zur deutsch-niederländischen Grenze (nordwestlich der Stadt) beträgt ca. 60 km; der nächst größere Ort jenseits der Grenze ist die Stadt Enschede (NL).

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  Bevölkerung/Einwohner

In Münster leben knapp 280.000 Einwohner, davon etwa 146.000 weibliche und etwa 132.000 männliche Personen. Allein im Stadtbezirk Mitte (Stadtgebiet ohne Vororte) wohnen mehr als 114.000 Einwohner. Die Geburtenrate liegt leicht über der Sterberate (geringes natürliches Wachstum), Zu- und Abwanderungsbewegungen sind hingegen uneinheitlich; tendenziell bzw. langfristig sind jedoch mehr Fort- als Zuzüge zu beobachten. Insgesamt gibt es in Münster ca. 139.000 Haushalte; rein statistisch betrachtet leben also in jedem Haushalt ca. 2 Personen. Die Zahl der Wohngebäude beläuft sich auf mehr als 46.000; die Wohnfläche beträgt ca. 10,75 Millionen Quadratmeter; das sind durchschnittlich 38,4 m² pro Einwohner (siehe Wohnungsmarkt in Münster).

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 Klima/Wetterverhältnisse

Milde Winter und verhältnismäßig kühle Sommer kennzeichnen das vom Atlantik her beeinflußte Klima des Münsterlandes. Kaltvorstöße aus Osten werden oftmals durch das Weserbergland und den Teutoburger Wald aufgehalten. Niederschläge gibt es zu allen Jahreszeiten, wobei im Sommer Schauer überwiegen. Der Jahresniederschlag beträgt durchschnittlich 744 mm/m² (150-jähriges Mittel). Im Volksmund gilt Münster zwar als „Regenloch“, aber mit über 1.500 Sonnenstunden pro Jahr steht Münster im Vergleich zu anderen Landesteilen noch recht günstig da.

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 Stadtgeschichte

An der Stelle der früheren sächsischen Siedlung Mimigernaford wurde im Jahr 793 n. Chr. auf Geheiß Karls des Großen ein klösterliches Missionszentrum gegründet. Der Name Münster ist vom lateinischen Wort monasterium (= Kloster) abgeleitet. Im Jahr 1530 wurde Münster von den Wiedertäufern, einer sich stark ausbreitenden Glaubensgemeinschaft, eingenommen. Anno 1534 wurden diese aber von bischöflichen Truppen wieder aus der Stadt vertrieben. Ihre Anführer wurden hingerichtet und die Leichen zur Abschreckung in Käfigen am Lamberti-Kirchturm aufgehängt. Im Jahr 1648 kam es nach mehrjährigen Verhandlungen in Münster und Osnabrück zum Abschluß des Westfälischen Friedens, der den Dreißigjährigen Krieg beendete. Münster wurde für die Dauer der Friedensverhandlungen für neutral erklärt. Im Zweiten Weltkrieg wurde Münster mehr als 50 mal von alliierten Luftangriffen getroffen; ca. 650.000 Bomben aller Art gingen auf die Stadt nieder. Etwa 60% der Häuser wurden unbewohnbar; der Altstadt-Bereich wurde zu 90% zerstört.

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 Kommunalstruktur

Mit der Gründung des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen (NRW) verlor die Stadt Münster ihre Stellung als „Provinzial-Hauptstadt“, die sie seit 1816 beanspruchte. Heute ist Münster (MS) kreisfreie Stadt, umgeben von den Kreisen Coesfeld (COE), Steinfurt (ST) und Warendorf (WAF). Mit der kommunalen Neuordnung von 1975 wurden neun zuvor selbständige Umland- gemeinden in die Stadt eingegliedert. Zu den Vororten bzw. Stadtteilen zählen heute (beginnend im Norden und dann weiter im Uhrzeigersinn): Sprakel, Coerde, Gelmer, Handorf, Sankt Mauritz, Wolbeck, Gremmendorf, Angelmodde, Hiltrup, Amelsbüren, Mecklenbeck, Albachten, Roxel, Gievenbeck, Nienberge und Kinderhaus. Aufgrund ihrer Größe und ihres Charakters als Verwaltungsstadt mit zahlreichen Bundes- und Landesbehörden hat die Stadt Münster einen hohen Zentralitätsgrad mit einem Einzugsgebiet von ca. 60 km.

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 Aufbau der Stadt

Das historische und geographische Zentrum der Stadt ist der Domplatz. Das repräsentative Zentrum ist der benachbarte Prinzipalmarkt („Münsters gute Stube“), wo sich auch das Rathaus und große Teile der Stadtverwaltung befinden. Das Besondere am Prinzipalmarkt sind die mittelalterlichen Giebel und Rundbögen der Gebäude sowie das Fehlen jeglicher Leuchtreklame an den Fassaden. Die Kernstadt ist zwar nicht völlig verkehrsfrei; weite Teile davon sind aber nur für den Bus- und Fahrradverkehr geöffnet. Salzstraße und Ludgeristraße, die beiden großen Haupteinkaufsstraßen, sind seit langem Fußgängerzonen. Die Altstadt ist umgeben von der Promenade, einer ringförmigen Allee, die allein für Fußgänger und Radfahrer geöffnet ist und in einem Radius von ca. 0,7 km entlang der früheren Stadtmauer verläuft (Überreste davon sind heute noch zu sehen). In einem Radius von ca. 1,6 km umschließt der Verkehrsring, ein mehrspuriger beidseitig befahrbarer Autoring, nahezu die gesamte Innenstadt. Was innerhalb dieses Rings liegt, gilt (auch und gerade im Sinne des Mietspiegels, siehe dort) als zentral. Der Ring wird an mehreren Stellen von den Ausfallstraßen durchschnitten und somit in verschiedene Teilabschnitte untergliedert, nämlich in Friesen-, Cherusker-, Nieder-sachsen-, Kaiser-Wilhelm-, Hohenzollern- und Hansaring sowie Hafen- und Moltkestraße, dann Kolde-Ring, Kardinal-von-Galen-, Rishon-Le-Zion-Ring sowie Orléans- und York-Ring. Die wichtigsten Ausfallstraßen sind: die Grevener Straße, der Hohe Heckenweg, der Schiffahrter Damm, die Warendorfer- und die Wolbecker Straße, der Albersloher Weg, die Hammer- und die Weseler Straße sowie die Steinfurter Straße.

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 Stadtviertel



Kuhviertel im Norden der Altstadt, berühmt-berüchtigt wegen seiner vielen Kneipen. Kreuzviertel verkehrberuhigtes, grünes Wohnviertel im Norden der Innenstadt. Erphoviertel Wohnviertel rund um die Erphokirche im Nordosten der Stadt. Mauritzviertel Viertel zwischen Warendorfer und Wolbecker Straße (vor dem Kanal). Hansa-/Hafenviertel beliebtes Szene- und Kneipenviertel südöstlich des Bahnhofs. Südviertel eines der beliebtesten Viertel, zwischen Hammer Straße und Bahntrasse. Geistviertel Viertel zwischen Hammer- und Weseler Straße (bis Umgehungsstraße). Berg Fidel Wohnviertel im Süden, bekannt für seine Hochhäuser („Weiße Riesen“). Aaseestadt ausgesprochen ruhiges Wohnviertel zwischen Weseler Straße und Aasee.

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