| Mietrecht |
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WOHN-IN-Mitglieder sollten sich bei Fragen
zum Mietrecht im Rahmen der
kostenlosen Vereinsleistungen fachkundig beraten lassen!
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag
Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
§ 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
§ 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
§ 536b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
§ 536c Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den
Mieter
§ 536d Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
§ 537 Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
§ 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
§ 539 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
§ 540 Gebrauchsüberlassung an Dritte
§ 541 Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
§ 542 Ende des Mietverhältnisses
§ 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
§ 544 Vertrag über mehr als 30 Jahre
§ 545 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
§ 546 Rückgabepflicht des Mieters
§ 546a Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
§ 547 Erstattung von im Voraus entrichteter Miete
§ 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des
Wegnahmerecht
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Untertitel 2
Mietverhältnisse über Wohnraum
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 549 Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
§ 550 Form des Mietvertrags
§ 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
§ 552 Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters
§ 553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte
§ 554 Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
§ 554a Barrierefreiheit
§ 555 Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe
top
Kapitel 2
Die Miete
Unterkapitel 1
Vereinbarungen über die Miete
§ 556 Vereinbarungen über Betriebskosten
§ 556a Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
§ 556b Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Unterkapitel 2
Regelungen über die Miethöhe
§ 557 Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
§ 557a Staffelmiete
§ 557b Indexmiete
§ 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
§ 558a Form und Begründung der Mieterhöhung
§ 558b Zustimmung zur Mieterhöhung
§ 558c Mietspiegel
§ 558d Qualifizierter Mietspiegel
§ 558e Mietdatenbank
§ 559 Mieterhöhung bei Modernisierung
§ 559a Anrechnung von Drittmitteln
§ 559b Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung
§ 560 Veränderungen von Betriebskosten
§ 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
top
Kapitel 3
Pfandrecht des Vermieters
§ 562 Umfang des Vermieterpfandrechts
§ 562a Erlöschen des Vermieterpfandrechts
§ 562b Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch
§ 562c Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung
§ 562d Pfändung durch Dritte
top
Kapitel 4
Wechsel der Vertragsparteien
§ 563 Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
§ 563a Fortsetzung mit überlebenden Mietern
§ 563b Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung
§ 564 Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche
Kündigung
§ 565 Gewerbliche Weitervermietung
§ 566 Kauf bricht nicht Miete
§ 566a Mietsicherheit
§ 566b Vorausverfügung über die Miete
§ 566c Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete
§ 566d Aufrechnung durch den Mieter
§ 566e Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter
§ 567 Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
§ 567a Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums
§ 567b Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
top
Kapitel 5
Beendigung des Mietverhältnisses
Unterkapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 568 Form und Inhalt der Kündigung
§ 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
§ 570 Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
§ 571 Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum
§ 572 Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender
Bedingung
top
Unterkapitel 2
Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
§ 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters
§ 573a Erleichterte Kündigung des Vermieters
§ 573b Teilkündigung des Vermieters
§ 573c Fristen der ordentlichen Kündigung
§ 573d Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
§ 574 Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
§ 574a Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
§ 574b Form und Frist des Widerspruchs
§ 574c Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen
Umständen
top
Unterkapitel 3
Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit
§ 575 Zeitmietvertrag
§ 575a Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
Unterkapitel 4
Werkwohnungen
§ 576 Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen
§ 576a Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmietwohnungen
§ 576b Entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienstwohnungen
Kapitel 6
Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen
§ 577 Vorkaufsrecht des Mieters
§ 577a Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
Untertitel 3
Mietverhältnisse über andere Sachen
§ 578 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
top
§ 535
Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird
der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache
während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem
Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu
überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.
Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. |
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu
entrichten top
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§
536
Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit
der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum
vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit
ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die
Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für
die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine
angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche
Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. |
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt. |
(3) Wird dem Mieter der
vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten
ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. |
(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam. top
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§
536a
Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
(1) Ist ein Mangel im Sinne des §
536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel
später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder
kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so
kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz
verlangen. |
(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn | 1. | der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder | 2. | die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist. top
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§
536b
Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
Kennt der Mieter bei
Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus
den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober
Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu,
wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der
Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann
er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich
seine Rechte bei der Annahme vorbehält. top
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§
536c
Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
(1) Zeigt sich im Laufe der
Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz
der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so
hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche
gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt. |
(2)
Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz
des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter
infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist
der Mieter nicht berechtigt, | 1. | die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen, | 2. | nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder | 3. | ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen. top
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§
536d
Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
Auf eine Vereinbarung, durch die
die Rechte des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache ausgeschlossen
oder beschränkt werden, kann sich der Vermieter nicht berufen, wenn er
den Mangel arglistig verschwiegen hat. top
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§
537
Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
(1) Der Mieter wird von der
Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in
seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts
gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus
einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt. |
(2) Solange der Vermieter infolge
der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem
Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung der
Miete nicht verpflichtet. top
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§
538
Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
Veränderungen oder
Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen
Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten. top
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§
539
Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
(1) Der Mieter kann vom Vermieter
Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a
Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung
ohne Auftrag ersetzt verlangen. |
(2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat. top
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§
540
Gebrauchsüberlassung an Dritte
(1) Der Mieter ist ohne die
Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache
einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten.
Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das
Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen,
sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt. |
(2) Überlässt der Mieter den
Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur
Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die
Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat. top
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§
541
Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
Setzt der Mieter einen
vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des
Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen. top
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§
542
Ende des Mietverhältnisses
(1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen. |
(2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht | 1. | in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder | 2. | verlängert wird. top
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§
543
Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Jede Vertragspartei kann das
Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines
Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum
Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des
Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. |
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn | 1. | dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird, | 2. | der
Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt,
dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden
Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt
oder | 3. | der Mieter | | a) | für
zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder
eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder | | b) | in
einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der
Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die
Miete für zwei Monate erreicht. | Im
Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der
Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der
Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und
unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt. |
(3)
Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem
Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer
zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser
Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn | 1. | eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, | 2. | die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder | 3. | der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist. |
(4) Auf das dem Mieter nach
Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d
entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch
der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der
hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast. top
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§
544
Vertrag über mehr als 30 Jahre
Wird ein Mietvertrag für eine
längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach
Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis
außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung ist
unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des
Mieters geschlossen worden ist. top
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§
545
Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
Setzt
der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so
verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht
eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei
Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt | 1. | für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs, | 2. | für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält. top
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§
546
Rückgabepflicht des Mieters
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. |
(2) Hat der Mieter den Gebrauch
der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache
nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten
zurückfordern. top
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§
546a
Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
(1) Gibt der Mieter die Mietsache
nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der
Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die
vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare
Sachen ortsüblich ist. |
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. top
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§
547
Erstattung von im Voraus entrichteter Miete
(1) Ist die Miete für die Zeit
nach Beendigung des Mietverhältnisses im Voraus entrichtet worden, so
hat der Vermieter sie zurückzuerstatten und ab Empfang zu verzinsen.
Hat der Vermieter die Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu
vertreten, so hat er das Erlangte nach den Vorschriften über die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten. |
(2) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam. top
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§
548
Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
(1) Die Ersatzansprüche des
Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache
verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt,
in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs
des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine
Ersatzansprüche. |
(2) Ansprüche des Mieters auf
Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer
Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des
Mietverhältnisses. |
Untertitel 2
Mietverhältnisse über Wohnraum
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 549
Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
(1) Für Mietverhältnisse über
Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548, soweit sich nicht aus den §§ 549
bis 577a etwas anderes ergibt. |
(2)
Die Vorschriften über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561) und über den
Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der
Begründung von Wohnungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d Abs.
1, §§ 574 bis 575, 575a Abs. 1 und §§ 577, 577a) gelten nicht für
Mietverhältnisse über | 1. | Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist, | 2. | Wohnraum,
der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der
Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat,
sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner
Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer
angelegten gemeinsamen Haushalt führt, | 3. | Wohnraum,
den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn
Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie den
Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und
die Ausnahme von den genannten Vorschriften hingewiesen hat. |
(3) Für Wohnraum in einem
Studenten- oder Jugendwohnheim gelten die §§ 557 bis 561 sowie die §§
573, 573a, 573d Abs. 1 und §§ 575, 575a Abs. 1, §§ 577, 577a nicht. top
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§
550
Form des Mietvertrags
Wird der Mietvertrag für längere
Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er
für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf
eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig. top
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§
551
Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
(1) Hat der Mieter dem Vermieter
für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese
vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf
einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als
Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen. |
(2) Ist als Sicherheit eine
Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen
monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu
Beginn des Mietverhältnisses fällig. |
(3) Der Vermieter hat eine ihm
als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem
für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz
anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform
vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des
Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie
erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder
Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die
Sicherheitsleistung zu verzinsen. |
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. top
|
§
552
Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters
(1) Der Vermieter kann die
Ausübung des Wegnahmerechts (§ 539 Abs. 2) durch Zahlung einer
angemessenen Entschädigung abwenden, wenn nicht der Mieter ein
berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. |
(2) Eine Vereinbarung, durch die
das Wegnahmerecht ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein
angemessener Ausgleich vorgesehen ist. top
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§
553
Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte
(1) Entsteht für den Mieter nach
Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des
Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem
Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der
Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig
belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen
nicht zugemutet werden kann. |
(2) Ist dem Vermieter die
Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so
kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit
einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt. |
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. top
|
§
554
Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind. |
(2) Maßnahmen zur Verbesserung
der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur
Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden. Dies gilt nicht,
wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen
seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung
der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem
Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die
vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene
Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu
berücksichtigen. Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte
anzusehen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird,
wie er allgemein üblich ist. |
(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2
Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn
der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn,
voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform
mitzuteilen. Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der
auf den Zugang der Mitteilung folgt, außerordentlich zum Ablauf des
nächsten Monats zu kündigen. Diese Vorschriften gelten nicht bei
Maßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die
vermieteten Räume verbunden sind und nur zu einer unerheblichen
Mieterhöhung führen. |
(4) Aufwendungen, die der Mieter
infolge einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 machen musste, hat
der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er
Vorschuss zu leisten. |
(5) Eine zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 2 bis 4 abweichende Vereinbarung ist unwirksam. top
|
(1) Der Mieter kann vom Vermieter
die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen
verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder
den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse
daran hat. Der Vermieter kann seine Zustimmung verweigern, wenn sein
Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des
Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten
Nutzung der Mietsache überwiegt. Dabei sind auch die berechtigten
Interessen anderer Mieter in dem Gebäude zu berücksichtigen. |
(2) Der Vermieter kann seine
Zustimmung von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit
für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abhängig machen.
§ 551 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. |
(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist unwirksam. top
|
§
555
Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe
Eine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lässt, ist unwirksam. top
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Kapitel 2
Die Miete
Unterkapitel 1
Vereinbarungen über die Miete
§ 556
Vereinbarungen über Betriebskosten
(1) Die Vertragsparteien können
vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten im Sinne des § 19 Abs. 2
des Wohnraumförderungsgesetzes trägt. Bis zum Erlass der Verordnung
nach § 19 Abs. 2 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes ist hinsichtlich
der Betriebskosten nach Satz 1 § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung
anzuwenden. |
(2) Die Vertragsparteien können
vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass
Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden.
Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe
vereinbart werden. |
(3) Über die Vorauszahlungen für
Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter
spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des
Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die
Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen,
es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu
vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet.
Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter
spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der
Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter
Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die
verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. |
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam. top
|
§
556a
Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
(1) Haben die Vertragsparteien
nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich
anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen.
Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten
Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab
umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der
unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. |
(2) Haben die Vertragsparteien
etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in
Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von
der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab
umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch
oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die
Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind
die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend
herabzusetzen. |
(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam. top
|
§
556b
Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
(1) Die Miete ist zu Beginn,
spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu
entrichten, nach denen sie bemessen ist. |
(2) Der Mieter kann entgegen
einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer
Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter
Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer
solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine
Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der
Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters
abweichende Vereinbarung ist unwirksam. top
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Unterkapitel 2
Regelungen über die Miethöhe
§ 557
Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
(1) Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren. |
(2) Künftige Änderungen der
Miethöhe können die Vertragsparteien als Staffelmiete nach § 557a oder
als Indexmiete nach § 557b vereinbaren. |
(3) Im Übrigen kann der Vermieter
Mieterhöhungen nur nach Maßgabe der §§ 558 bis 560 verlangen, soweit
nicht eine Erhöhung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist oder sich der
Ausschluss aus den Umständen ergibt. |
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. top
|
(1) Die Miete kann für bestimmte
Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in
der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in
einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete). |
(2) Die Miete muss jeweils
mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Während der Laufzeit einer
Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen. |
(3) Das Kündigungsrecht des
Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der
Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist
frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig. |
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. top
|
(1) Die Vertragsparteien können
schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen
Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten
Haushalte in Deutschland bestimmt wird (Indexmiete). |
(2) Während der Geltung einer
Indexmiete muss die Miete, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560
abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Eine
Erhöhung nach § 559 kann nur verlangt werden, soweit der Vermieter
bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt hat, die er
nicht zu vertreten hat. Eine Erhöhung nach § 558 ist ausgeschlossen. |
(3) Eine Änderung der Miete nach
Absatz 1 muss durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden. Dabei
sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige
Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben. Die geänderte
Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der
Erklärung zu entrichten. |
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. top
|
§
558
Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
(1) Der Vermieter kann die
Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen
Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die
Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das
Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten
Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560
werden nicht berücksichtigt. |
(2) Die ortsübliche
Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der
Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer
Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier
Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert
worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch
Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden
ist. |
(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1
darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den
§§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen
(Kappungsgrenze). |
(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht, | 1. | wenn
eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den
Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und | 2. | soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt. | Der
Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der
öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die
Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu
erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters
zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des
Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen
Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist. |
(5) Von dem Jahresbetrag, der
sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe,
sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a
Abs. 1 mit 11 vom Hundert des Zuschusses. |
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. top
|
§
558a
Form und Begründung der Mieterhöhung
(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen. |
(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf | 1. | einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d), | 2. | eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e), | 3. | ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, | 4. | entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen. |
(3) Enthält ein qualifizierter
Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2
eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in
seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn
er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2
stützt. |
(4) Bei der Bezugnahme auf einen
Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte
Miete innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt, in dem der
Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden, bei dem §
558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein
anderer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel
einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden. |
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. top
|
§
558b
Zustimmung zur Mieterhöhung
(1) Soweit der Mieter der
Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des
dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens. |
(2) Soweit der Mieter der
Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem
Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der
Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten
erhoben werden. |
(3) Ist der Klage ein
Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anforderungen des § 558a
nicht entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen
oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. Dem Mieter steht auch
in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu. |
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. top
|
(1) Ein Mietspiegel ist eine
Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht
von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der
Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist. |
(2) Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt werden. |
(3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden. |
(4) Gemeinden sollen Mietspiegel
erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem
vertretbaren Aufwand möglich ist. Die Mietspiegel und ihre Änderungen
sollen veröffentlicht werden. |
(5) Die Bundesregierung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften über den näheren Inhalt und das Verfahren zur Aufstellung
und Anpassung von Mietspiegeln zu erlassen. top
|
§
558d
Qualifizierter Mietspiegel
(1) Ein qualifizierter
Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten
wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von
Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. |
(2) Der qualifizierte Mietspiegel
ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei
kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen
Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten
Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist
der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen. |
(3) Ist die Vorschrift des
Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten
Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete
wiedergeben. top
|
Eine Mietdatenbank ist eine zur
Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete fortlaufend geführte
Sammlung von Mieten, die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern
der Vermieter und der Mieter gemeinsam geführt oder anerkannt wird und
aus der Auskünfte gegeben werden, die für einzelne Wohnungen einen
Schluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete zulassen. top
|
§
559
Mieterhöhung bei Modernisierung
(1) Hat der Vermieter bauliche
Maßnahmen durchgeführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig
erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder
nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken
(Modernisierung), oder hat er andere bauliche Maßnahmen auf Grund von
Umständen durchgeführt, die er nicht zu vertreten hat, so kann er die
jährliche Miete um 11 vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten
Kosten erhöhen. |
(2) Sind die baulichen Maßnahmen
für mehrere Wohnungen durchgeführt worden, so sind die Kosten
angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen. |
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. top
|
§
559a
Anrechnung von Drittmitteln
(1) Kosten, die vom Mieter oder
für diesen von einem Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen aus
öffentlichen Haushalten gedeckt werden, gehören nicht zu den
aufgewendeten Kosten im Sinne des § 559. |
(2) Werden die Kosten für die
baulichen Maßnahmen ganz oder teilweise durch zinsverbilligte oder
zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten gedeckt, so verringert
sich der Erhöhungsbetrag nach § 559 um den Jahresbetrag der
Zinsermäßigung. Dieser wird errechnet aus dem Unterschied zwischen dem
ermäßigten Zinssatz und dem marktüblichen Zinssatz für den
Ursprungsbetrag des Darlehens. Maßgebend ist der marktübliche Zinssatz
für erstrangige Hypotheken zum Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahmen.
Werden Zuschüsse oder Darlehen zur Deckung von laufenden Aufwendungen
gewährt, so verringert sich der Erhöhungsbetrag um den Jahresbetrag des
Zuschusses oder Darlehens. |
(3) Ein Mieterdarlehen, eine
Mietvorauszahlung oder eine von einem Dritten für den Mieter erbrachte
Leistung für die baulichen Maßnahmen stehen einem Darlehen aus
öffentlichen Haushalten gleich. Mittel der Finanzierungsinstitute des
Bundes oder eines Landes gelten als Mittel aus öffentlichen Haushalten. |
(4) Kann nicht festgestellt
werden, in welcher Höhe Zuschüsse oder Darlehen für die einzelnen
Wohnungen gewährt worden sind, so sind sie nach dem Verhältnis der für
die einzelnen Wohnungen aufgewendeten Kosten aufzuteilen. |
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. top
|
§
559b
Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung
(1) Die Mieterhöhung nach § 559
ist dem Mieter in Textform zu erklären. Die Erklärung ist nur wirksam,
wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet
und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559 und 559a erläutert wird. |
(2) Der Mieter schuldet die
erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der
Erklärung. Die Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn der
Vermieter dem Mieter die zu erwartende Erhöhung der Miete nicht nach §
554 Abs. 3 Satz 1 mitgeteilt hat oder wenn die tatsächliche
Mieterhöhung mehr als 10 vom Hundert höher ist als die mitgeteilte. |
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. top
|
§
560
Veränderungen von Betriebskosten
(1) Bei einer
Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der
Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter
umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist
nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und
erläutert wird. |
(2) Der Mieter schuldet den auf
ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung
folgenden übernächsten Monats. Soweit die Erklärung darauf beruht, dass
sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den
Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den
Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern
der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis
von der Erhöhung abgibt. |
(3) Ermäßigen sich die
Betriebskosten, so ist eine Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der
Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem Mieter
unverzüglich mitzuteilen. |
(4) Sind
Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede
Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine
Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen. |
(5) Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. |
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. top
|
§
561
Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
(1) Macht der Vermieter eine
Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum
Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters
das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats
kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein. |
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. top
|
Kapitel 3
Pfandrecht des Vermieters
§ 562
Umfang des Vermieterpfandrechts
(1) Der Vermieter hat für seine
Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten
Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der
Pfändung nicht unterliegen. |
(2) Für künftige
Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit als
das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht
geltend gemacht werden. top
|
§
562a
Erlöschen des Vermieterpfandrechts
Das Pfandrecht des Vermieters
erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück, außer wenn
diese ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. Der
Vermieter kann nicht widersprechen, wenn sie den gewöhnlichen
Lebensverhältnissen entspricht oder wenn die zurückbleibenden Sachen
zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen. top
|
§
562b
Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch
(1) Der Vermieter darf die
Entfernung der Sachen, die seinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne
Anrufen des Gerichts verhindern, soweit er berechtigt ist, der
Entfernung zu widersprechen. Wenn der Mieter auszieht, darf der
Vermieter diese Sachen in seinen Besitz nehmen. |
(2) Sind die Sachen ohne Wissen
oder unter Widerspruch des Vermieters entfernt worden, so kann er die
Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung auf das Grundstück und, wenn
der Mieter ausgezogen ist, die Überlassung des Besitzes verlangen. Das
Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Vermieter
von der Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt hat, wenn er diesen
Anspruch nicht vorher gerichtlich geltend gemacht hat. top
|
§
562c
Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung
Der Mieter kann die
Geltendmachung des Pfandrechts des Vermieters durch Sicherheitsleistung
abwenden. Er kann jede einzelne Sache dadurch von dem Pfandrecht
befreien, dass er in Höhe ihres Wertes Sicherheit leistet. top
|
§
562d
Pfändung durch Dritte
Wird eine Sache, die dem
Pfandrecht des Vermieters unterliegt, für einen anderen Gläubiger
gepfändet, so kann diesem gegenüber das Pfandrecht nicht wegen der
Miete für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung
geltend gemacht werden. top
|
Kapitel 4
Wechsel der Vertragsparteien
§ 563
Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
(1) Der Ehegatte, der mit dem
Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters
in das Mietverhältnis ein. Dasselbe gilt für den Lebenspartner. |
(2) Leben in dem gemeinsamen
Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in
das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte eintritt. Der Eintritt
des Lebenspartners bleibt vom Eintritt der Kinder des Mieters
unberührt. Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen
gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das
Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner
eintritt. Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf
Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen. |
(3) Erklären eingetretene
Personen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats, nachdem
sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter, dass sie
das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht
erfolgt. Für geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit
beschränkte Personen gilt § 210 entsprechend. Sind mehrere Personen in
das Mietverhältnis eingetreten, so kann jeder die Erklärung für sich
abgeben. |
(4) Der Vermieter kann das
Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen
Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich
mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des
Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt. |
(5) Eine abweichende Vereinbarung
zum Nachteil des Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1 oder
2 eintrittsberechtigt sind, ist unwirksam. top
|
§
563a
Fortsetzung mit überlebenden Mietern
(1) Sind mehrere Personen im
Sinne des § 563 gemeinsam Mieter, so wird das Mietverhältnis beim Tod
eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt. |
(2) Die überlebenden Mieter
können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod
des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der
gesetzlichen Frist kündigen. |
(3) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil der Mieter ist unwirksam. top
|
§
563b
Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung
(1) Die Personen, die nach § 563
in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a
fortgesetzt wird, haften neben dem Erben für die bis zum Tod des
Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Im
Verhältnis zu diesen Personen haftet der Erbe allein, soweit nichts
anderes bestimmt ist. |
(2) Hat der Mieter die Miete für
einen nach seinem Tod liegenden Zeitraum im Voraus entrichtet, sind die
Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder
mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, verpflichtet, dem Erben
dasjenige herauszugeben, was sie infolge der Vorausentrichtung der
Miete ersparen oder erlangen. |
(3) Der Vermieter kann, falls der
verstorbene Mieter keine Sicherheit geleistet hat, von den Personen,
die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es
nach § 563a fortgesetzt wird, nach Maßgabe des § 551 eine
Sicherheitsleistung verlangen. top
|
§
564
Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben,
außerordentliche Kündigung
Treten beim Tod des Mieters keine
Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es
nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben
fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter
berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich
mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters
und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das
Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind. top
|
§
565
Gewerbliche Weitervermietung
(1) Soll der Mieter nach dem
Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu
Wohnzwecken weitervermieten, so tritt der Vermieter bei der Beendigung
des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem
Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein. Schließt der
Vermieter erneut einen Mietvertrag zur gewerblichen Weitervermietung
ab, so tritt der Mieter anstelle der bisherigen Vertragspartei in die
Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis mit dem Dritten ein. |
(2) Die §§ 566a bis 566e gelten entsprechend. |
(3) Eine zum Nachteil des Dritten abweichende Vereinbarung ist unwirksam. top
|
§
566
Kauf bricht nicht Miete
(1) Wird der vermietete Wohnraum
nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten
veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich
während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden
Rechte und Pflichten ein. |
(2) Erfüllt der Erwerber die
Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu
ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage
verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch
Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der
Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten
Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist. top
|
Hat der Mieter des veräußerten
Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit
geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und
Pflichten ein. Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die
Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter
weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet. top
|
§
566b
Vorausverfügung über die Miete
(1) Hat der Vermieter vor dem
Übergang des Eigentums über die Miete verfügt, die auf die Zeit der
Berechtigung des Erwerbers entfällt, so ist die Verfügung wirksam,
soweit sie sich auf die Miete für den zur Zeit des Eigentumsübergangs
laufenden Kalendermonat bezieht. Geht das Eigentum nach dem 15. Tag des
Monats über, so ist die Verfügung auch wirksam, soweit sie sich auf die
Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht. |
(2) Eine Verfügung über die Miete
für eine spätere Zeit muss der Erwerber gegen sich gelten lassen, wenn
er sie zur Zeit des Übergangs des Eigentums kennt. top
|
§
566c
Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete
Ein Rechtsgeschäft, das zwischen
dem Mieter und dem Vermieter über die Mietforderung vorgenommen wird,
insbesondere die Entrichtung der Miete, ist dem Erwerber gegenüber
wirksam, soweit es sich nicht auf die Miete für eine spätere Zeit als
den Kalendermonat bezieht, in welchem der Mieter von dem Übergang des
Eigentums Kenntnis erlangt. Erlangt der Mieter die Kenntnis nach dem
15. Tag des Monats, so ist das Rechtsgeschäft auch wirksam, soweit es
sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht. Ein
Rechtsgeschäft, das nach dem Übergang des Eigentums vorgenommen wird,
ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der Vornahme des
Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums Kenntnis hat. top
|
§
566d
Aufrechnung durch den Mieter
Soweit die Entrichtung der Miete
an den Vermieter nach § 566c dem Erwerber gegenüber wirksam ist, kann
der Mieter gegen die Mietforderung des Erwerbers eine ihm gegen den
Vermieter zustehende Forderung aufrechnen. Die Aufrechnung ist
ausgeschlossen, wenn der Mieter die Gegenforderung erworben hat,
nachdem er von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt hat, oder
wenn die Gegenforderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später
als die Miete fällig geworden ist. top
|
§
566e
Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter
(1) Teilt der Vermieter dem
Mieter mit, dass er das Eigentum an dem vermieteten Wohnraum auf einen
Dritten übertragen hat, so muss er in Ansehung der Mietforderung dem
Mieter gegenüber die mitgeteilte Übertragung gegen sich gelten lassen,
auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. |
(2) Die Mitteilung kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, der als der neue Eigentümer bezeichnet worden ist. top
|
§
567
Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
Wird der vermietete Wohnraum nach
der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter mit dem Recht eines
Dritten belastet, so sind die §§ 566 bis 566e entsprechend anzuwenden,
wenn durch die Ausübung des Rechts dem Mieter der vertragsgemäße
Gebrauch entzogen wird. Wird der Mieter durch die Ausübung des Rechts
in dem vertragsgemäßen Gebrauch beschränkt, so ist der Dritte dem
Mieter gegenüber verpflichtet, die Ausübung zu unterlassen, soweit sie
den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen würde. top
|
§
567a
Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums
Hat vor der Überlassung des
vermieteten Wohnraums an den Mieter der Vermieter den Wohnraum an einen
Dritten veräußert oder mit einem Recht belastet, durch dessen Ausübung
der vertragsgemäße Gebrauch dem Mieter entzogen oder beschränkt wird,
so gilt das Gleiche wie in den Fällen des § 566 Abs. 1 und des § 567,
wenn der Erwerber dem Vermieter gegenüber die Erfüllung der sich aus
dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten übernommen hat. top
|
§
567b
Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
Wird der vermietete Wohnraum von
dem Erwerber weiterveräußert oder belastet, so sind § 566 Abs. 1 und
die §§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden. Erfüllt der neue Erwerber
die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht, so haftet
der Vermieter dem Mieter nach § 566 Abs. 2. top
|
Kapitel 5
Beendigung des Mietverhältnisses
Unterkapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 568
Form und Inhalt der Kündigung
(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form. |
(2) Der Vermieter soll den Mieter
auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den
§§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen. top
|
§
569
Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Ein wichtiger Grund im Sinne
des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete
Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen
Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der
Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt
oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit
zustehenden Rechte geltend zu machen. |
(2) Ein wichtiger Grund im Sinne
des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den
Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines
Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum
Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des
Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. |
(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt: | 1. | Im
Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige
Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die
Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum
nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist. | 2. | Die
Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis
zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des
Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen
Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine
öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn
der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1
unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist. | 3. | Ist
der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§
558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis
wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten
nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die
Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen
der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind. |
(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben. |
(5) Eine Vereinbarung, die zum
Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder
von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung
unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als
den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen. top
|
§
570
Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
Dem Mieter steht kein Zurückbehaltungsrecht gegen den Rückgabeanspruch des Vermieters zu. top
|
§
571
Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum
(1) Gibt der Mieter den
gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück,
so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2
nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen
unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Schaden ist nur
insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung
erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat. |
(2) Wird dem Mieter nach § 721
oder § 794a der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, so ist
er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf
der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet. |
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. top
|
§
572
Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter
auflösender Bedingung
(1) Auf eine Vereinbarung, nach
der der Vermieter berechtigt sein soll, nach Überlassung des Wohnraums
an den Mieter vom Vertrag zurückzutreten, kann der Vermieter sich nicht
berufen. |
(2) Ferner kann der Vermieter
sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, nach der das Mietverhältnis
zum Nachteil des Mieters auflösend bedingt ist. top
|
Unterkapitel 2
Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
§ 573
Ordentliche Kündigung des Vermieters
(1) Der Vermieter kann nur
kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des
Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist
ausgeschlossen. |
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn | 1. | der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat, | 2. | der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder | 3. | der
Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer
angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und
dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch
eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu
erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht
darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer
beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung
von Wohnungseigentum veräußern will. |
(3) Die Gründe für ein
berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben
anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie
nachträglich entstanden sind. |
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. top
|
§
573a
Erleichterte Kündigung des Vermieters
(1) Ein Mietverhältnis über eine
Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr
als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines
berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist
verlängert sich in diesem Fall um drei Monate. |
(2) Absatz 1 gilt entsprechend
für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung,
sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz
ausgenommen ist. |
(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird. |
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. top
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§
573b
Teilkündigung des Vermieters
(1)
Der Vermieter kann nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume oder Teile
eines Grundstücks ohne ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573
kündigen, wenn er die Kündigung auf diese Räume oder Grundstücksteile
beschränkt und sie dazu verwenden will, | 1. | Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen oder | 2. | den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum mit Nebenräumen oder Grundstücksteilen auszustatten. |
(2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. |
(3) Verzögert sich der Beginn der
Bauarbeiten, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses
um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. |
(4) Der Mieter kann eine angemessene Senkung der Miete verlangen. |
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. top
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§
573c
Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) Die Kündigung ist spätestens
am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten
Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich
nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils
drei Monate. |
(2) Bei Wohnraum, der nur zum
vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere
Kündigungsfrist vereinbart werden. |
(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig. |
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam. top
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§
573d
Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
(1) Kann ein Mietverhältnis
außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten
mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die
§§ 573 und 573a entsprechend. |
(2) Die Kündigung ist spätestens
am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten
Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15.
eines Monats zum Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs.
1 Satz 2 findet keine Anwendung. |
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. top
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§
574
Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
(1) Der Mieter kann der Kündigung
des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des
Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses
für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines
Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der
berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies
gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur
außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt. |
(2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. |
(3) Bei der Würdigung der
berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem
Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe
berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind. |
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. top
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§
574a
Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
(1) Im Falle des § 574 kann der
Mieter verlangen, dass das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird,
wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Ist dem
Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis zu den bisherigen
Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Mieter nur verlangen,
dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt
wird. |
(2) Kommt keine Einigung
zustande, so werden die Fortsetzung des Mietverhältnisses, deren Dauer
sowie die Bedingungen, zu denen es fortgesetzt wird, durch Urteil
bestimmt. Ist ungewiss, wann voraussichtlich die Umstände wegfallen,
auf Grund deren die Beendigung des Mietverhältnisses eine Härte
bedeutet, so kann bestimmt werden, dass das Mietverhältnis auf
unbestimmte Zeit fortgesetzt wird. |
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. top
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§
574b
Form und Frist des Widerspruchs
(1) Der Widerspruch des Mieters
gegen die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Auf Verlangen des
Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs
unverzüglich Auskunft erteilen. |
(2) Der Vermieter kann die
Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den
Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des
Mietverhältnisses erklärt hat. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor
Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie
auf dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der Mieter den
Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären. |
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. top
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§
574c
Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei
unvorhergesehenen Umständen
(1) Ist auf Grund der §§ 574 bis
574b durch Einigung oder Urteil bestimmt worden, dass das
Mietverhältnis auf bestimmte Zeit fortgesetzt wird, so kann der Mieter
dessen weitere Fortsetzung nur verlangen, wenn dies durch eine
wesentliche Änderung der Umstände gerechtfertigt ist oder wenn Umstände
nicht eingetreten sind, deren vorgesehener Eintritt für die Zeitdauer
der Fortsetzung bestimmend gewesen war. |
(2) Kündigt der Vermieter ein
Mietverhältnis, dessen Fortsetzung auf unbestimmte Zeit durch Urteil
bestimmt worden ist, so kann der Mieter der Kündigung widersprechen und
vom Vermieter verlangen, das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit
fortzusetzen. Haben sich die Umstände verändert, die für die
Fortsetzung bestimmend gewesen waren, so kann der Mieter eine
Fortsetzung des Mietverhältnisses nur nach § 574 verlangen;
unerhebliche Veränderungen bleiben außer Betracht. |
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. top
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Unterkapitel 3
Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit
(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit | 1. | die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will, | 2. | in
zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder
instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des
Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder | 3. | die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will | und
er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich
mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen. |
(2) Der Mieter kann vom Vermieter
frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser
ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht.
Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des
Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen. |
(3) Tritt der Grund der
Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des
Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt
der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit
verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und
die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter. |
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. top
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§
575a
Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
(1) Kann ein Mietverhältnis, das
auf bestimmte Zeit eingegangen ist, außerordentlich mit der
gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der
Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a
entsprechend. |
(2) Die §§ 574 bis 574c gelten
entsprechend mit der Maßgabe, dass die Fortsetzung des
Mietverhältnisses höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt
der Beendigung verlangt werden kann. |
(3) Die Kündigung ist spätestens
am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten
Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15.
eines Monats zum Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs.
1 Satz 2 findet keine Anwendung. |
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. top
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Unterkapitel 4
Werkwohnungen
§ 576
Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen
(1)
Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses
vermietet, so kann der Vermieter nach Beendigung des
Dienstverhältnisses abweichend von § 573c Abs. 1 Satz 2 ist mit
folgenden Fristen kündigen: | 1. | bei
Wohnraum, der dem Mieter weniger als zehn Jahre überlassen war,
spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des
übernächsten Monats, wenn der Wohnraum für einen anderen zur
Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird; | 2. | spätestens
am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf dieses Monats, wenn
das Dienstverhältnis seiner Art nach die Überlassung von Wohnraum
erfordert hat, der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur
Arbeitsstätte steht, und der Wohnraum aus dem gleichen Grund für einen
anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird. |
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. top
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§
576a
Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmietwohnungen
(1) Bei der Anwendung der §§ 574 bis 574c auf Werkmietwohnungen sind auch die Belange des Dienstberechtigten zu berücksichtigen. |
(2) Die §§ 574 bis 574c gelten nicht, wenn | 1. | der Vermieter nach § 576 Abs. 1 Nr. 2 gekündigt hat; | 2. | der
Mieter das Dienstverhältnis gelöst hat, ohne dass ihm von dem
Dienstberechtigten gesetzlich begründeter Anlass dazu gegeben war, oder
der Mieter durch sein Verhalten dem Dienstberechtigten gesetzlich
begründeten Anlass zur Auflösung des Dienstverhältnisses gegeben hat. |
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. top
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§
576b
Entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienstwohnungen
(1) Ist Wohnraum im Rahmen eines
Dienstverhältnisses überlassen, so gelten für die Beendigung des
Rechtsverhältnisses hinsichtlich des Wohnraums die Vorschriften über
Mietverhältnisse entsprechend, wenn der zur Dienstleistung
Verpflichtete den Wohnraum überwiegend mit Einrichtungsgegenständen
ausgestattet hat oder in dem Wohnraum mit seiner Familie oder Personen
lebt, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt
führt. |
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. top
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Kapitel 6
Besonderheiten bei der Bildung von
Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen
§ 577
Vorkaufsrecht des Mieters
(1) Werden vermietete Wohnräume,
an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet
worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so
ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der
Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen
Angehörigen seines Haushalts verkauft. Soweit sich nicht aus den
nachfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt, finden auf das
Vorkaufsrecht die Vorschriften über den Vorkauf Anwendung. |
(2) Die Mitteilung des Verkäufers
oder des Dritten über den Inhalt des Kaufvertrags ist mit einer
Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu verbinden. |
(3) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem Verkäufer. |
(4) Stirbt der Mieter, so geht
das Vorkaufsrecht auf diejenigen über, die in das Mietverhältnis nach §
563 Abs. 1 oder 2 eintreten. |
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. top
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§
577a
Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
(1) Ist an vermieteten Wohnräumen
nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das
Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf
berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach
Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen. |
(2) Die Frist nach Absatz 1
beträgt bis zu zehn Jahre, wenn die ausreichende Versorgung der
Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer
Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und
diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden
ermächtigt, diese Gebiete und die Frist nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens zehn Jahren zu
bestimmen. |
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. top
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Untertitel 3
Mietverhältnisse über andere Sachen
§ 578
Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
(1) Auf Mietverhältnisse über
Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 562 bis 562d, 566 bis
567b sowie 570 entsprechend anzuwenden. |
(2) Auf Mietverhältnisse über
Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten
Vorschriften sowie § 552 Abs. 1, § 554 Abs. 1 bis 4 und § 569 Abs. 2
entsprechend anzuwenden. Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen
bestimmt, so gilt außerdem § 569 Abs. 1 entsprechend. |
top
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