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WOHN-IN-Mitglieder sollten sich bei Fragen zum Mietrecht im Rahmen der kostenlosen Vereinsleistungen fachkundig beraten lassen!
 

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Samstag
9.00 - 14.00 Uhr

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zu Energiepreise

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zu:  Heizölpreise

taggenaue Infos bei: TECSON-DIGITAL

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zu:  Gaspreise 

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zu: Strompreise  

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zu:  Trinkwasserpreise und -verbrauch 

Durchschnittlicher Wasserverbrauch im Haushalt in Deutschland

ca. 127 Liter pro Tag pro Person.

Grafik und Berechnungen entnommen: www.sparhaushalt.com

Verbraucher

Prozente vom Gesamtwasser- verbrauch

Liter pro Tag pro Person

Kubikmeter pro Jahr pro Person

Baden / Duschen / Körperpflege

35

44

16,2

Toilette

31

39

14,4

Wäsche waschen

15

19

6,9

Spülen

6

8

2,8

Wohnung reinigen

4

5

1,9

Kochen / Trinken

3

4

1,4

Garten

2

3

0,9

Sonstiges

4

5

1,9

Gesamtwasserverbrauch Durchschnittshaushalt

100

127

46,4

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zu:  Wohnnebenkosten (FAZ, 02.01.2009)

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zu: Wohnungsbau rückläufig (FAZ, 10.07.2009)

 

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zu: Hinweise zur Ausstellung von Energieausweisen
Bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden ist nach der Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) ein Energiebedarfsausweis erforderlich.
Besitzer von bis 1965 errichteten Gebäuden müssen potentiellen Käufern bzw. Mietern ab dem 1. Juli 2008 einen Energieausweis für ihr Gebäude vorlegen. Für später errichtete Gebäude gilt dies ab dem 1. Januar 2009. Die Pflicht zur Vorlage des Ausweises ist spätestens unverzüglich nach entsprechender Aufforderung zu erfüllen.

Fraglich ist, ob es für die Unverzüglichkeit genügt, wenn man sich nach Aufforderung durch den potentiellen Vertragspartner direkt um einem solchen Ausweis bemüht und diesen nach Erhalt sofort vorlegt. Während einer Übergangsfrist bis 1. Oktober 2008 besteht für alle Gebäudeeigentümer noch die Möglichkeit, sich einen preiswerten verbrauchsbasierten Energieausweis erstellen zu lassen. Bei Verkauf und Neuvermietung ohne Nachweis drohen Bußgelder bis zu 15.000 Euro.

Wer als Hauseigentümer sein Haus weder verkaufen noch vermieten möchte, benötigt keinen Energieausweis.
Für bestehende Gebäude muß bei Verkauf, Neuvermietung, Verpachtung oder Leasing eines Gebäudes dem Interessenten auf Verlangen ein Energieausweis zugänglich gemacht werden. Ausgenommen hiervon sind unter Denkmalschutz stehende Gebäude (vgl. § 16 Abs. 4 EnEV).
Grundsätzlich können Energieausweise für bestehende Gebäude entweder auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des gemessenen Energieverbrauchs ausgestellt werden. Dabei gelten folgende differenzierte Regelungen:

  • Für Wohngebäude mit max. 4 Wohnungen mit Bauantrag vor 1. November 1977 müssen Energieausweise ab 1. Oktober 2008 auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden. Ausnahmen gelten für Gebäude, die schon bei der Fertigstellung die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1977 erfüllt haben oder nachträglich auf diesen Stand gebracht wurden.
  • Für Nichtwohngebäude besteht Wahlfreiheit zwischen Energiebedarf oder –verbrauch als Basis des Energieausweises.

Überleitungsvorschriften
Für Wohngebäude, die bis 1965 erbaut wurden, beginnt die Ausweispflicht im Falle des Verkaufs oder der Vermietung am 1. Juli 2008; für jüngere Wohngebäude erst am 1. Januar 2009. Für alle Nichtwohngebäude müssen Energieausweise erstmals ab dem 1. Juli 2009 ausgestellt und ausgehängt werden.
Alle zuvor nach einheitlichen Regeln erstellten Energiepässe und Energiebedarfsausweise gelten auch nach dem Inkrafttreten der neuen EnEV für maximal 10 Jahre weiter, wenn sie alle Anforderungen der neuen Verordnung erfüllen.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage über die Punkte
   "Energie-Spar-Ratgeber" - Alle Online-EnergieSparRatgeber im Überblick - EnergieausweisRatgeber
und
   "Mietrecht" - Energieeinsparverordnung

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zu: Änderung der Kündigungssperrfristverordnung (KSpVO) NW
Die Kündigungssperrfristverordnung (KSpVO) NW wurde durch Verordnung vom 19.09.06 geändert.
Es gelten somit ab 01.01.07 auch in NRW die bundesweiten Sperrfristen gem. BGB von 3 Jahren.
D.h.: In Fällen der Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen und anschließender Veräußerung gilt einheitlich (nur noch) eine Kündigungssperrfrist von 3 Jahren. Für Wohnungen, die vor dem 31.12.06 umgewandelt und verkauft wurden, gilt übergangsweise eine Sperrfrist bis zum 31.12.09.
HINWEISE für betroffene Mieter siehe weiter unten.

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zu: Verkauf der landeseigenen Landesentwicklungsgesellschaft (LEG)
Die  landeseigene Landesentwicklungsgesellschaft (LEG) wurde an den Immobilienfonds Whitehall verkauft. Die LEG hielt 50% der Anteile an der WGM und über 90% an der GWM (Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft Nordwestdeutschland). Betroffen sind etwa 6.000 Wohnungen in Münster.
HINWEISE für betroffene Mieter siehe weiter unten.

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zu: Verkauf von Wohnungen der Wohnungsgesellschaft Münsterland (WGM)
Die Babcock & Brown GmbH hat mit Kaufvertrag vom 29.09.05 von der WGM (Wohnungsgesellschaft Münsterland) 630 Wohnungen in Münster-Kinderhaus in der Nordwestschleife erworben.
HINWEISE für betroffene Mieter siehe weiter unten.

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Wichtige HINWEISE für betroffene Mieter:

Lassen Sie sich nicht verunsichern durch Angst schürende Erklärungen und sich wiederholende Veröffentlichungen!

Das Mietrecht kann nicht ausgehebelt werden und bietet jedem Mieter Schutz!
 
1. Der Verkauf ist kein Kündigungsgrund.
Der neue Eigentümer hat kein Recht, den Mietern einfach zu kündigen. Er kann, wie der Voreigentümer (die WGM bzw. GWN), nur unter den gesetzlich bzw. mietvertraglich geregelten Bedingungen kündigen (z.B.: Mietrückstand, erheblichem Stören des Hausfriedens usw.).
2. Die laufenden Mietverträge bleiben bestehen.
Der neue Eigentümer übernimmt die bestehenden Mietverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten. Entsprechend bleibt der alte Mietvertrag gültig. Da sich ein neuer Mietvertrag rechtsnachteilig für den Mieter auswirken kann, sollte keinesfalls ein neuer Mietvertrag unterschreiben werden, ohne vorher sachkundigen Rat eingeholt zu haben.
3. Die Kaution bleibt sicher.
Wer an den Voreigentümer (die WGM bzw. GWN) eine Kaution gezahlt hat, erhält diese bei Rückzahlungsfälligkeit vom neuen Eigentümer zurück. Kann dieser die Kaution nicht zurückzahlen, so ist der Voreigentümer (die WGM bzw. GWN) weiterhin zur Rückzahlung verpflichtet.
4. Die Mieten bleiben unverändert.
Der neue Eigentümer hat kein Sonderrecht zur Mieterhöhung. Er kann aber unter den gesetzlich zulässigen Voraussetzungen versuchen, Mieterhöhungen durchzusetzen. Vor einer Zustimmung zu einem Mieterhöhungsgesuch sollte fachkundiger Rat eingeholt werden.
5. Modernisierungen der Wohnungen sind möglich.

Der neue Eigentümer kann die Wohnungen modernisieren. Wenn er eine Modernisierung beabsichtigt, muß er aber diverse gesetzliche Bestimmungen beachten. Wenn Modernisierungsmaßnahmen angekündigt werden, sollte sich der Mieter umgehend fachkundig beraten lassen.
 
Fazit: Wer Sorgen oder Fragen hat, sollte fachkundigen Rat einholen. Mietervereine sind kompetente Ansprechpartner. Der WOHN-IN e.V. hilft als erfahrener, kompetenter und starker Mieterverein seinen Mitgliedern, Mieter-Interessen zu wahren und erforderlichenfalls gegen alle Widerstände durchzusetzen.
Sprechen Sie uns rechtzeitig an!

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