Hinweise zur Ausstellung von
Energieausweisen
Bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden ist
nach der Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) ein
Energiebedarfsausweis erforderlich.
Besitzer von bis 1965 errichteten Gebäuden müssen
potentiellen Käufern bzw. Mietern ab dem 1. Juli 2008 einen
Energieausweis für ihr Gebäude vorlegen. Für später
errichtete Gebäude gilt dies ab dem 1. Januar 2009. Die
Pflicht zur Vorlage des Ausweises ist spätestens
unverzüglich nach entsprechender Aufforderung zu erfüllen.
Fraglich ist, ob es für die Unverzüglichkeit genügt,
wenn man sich nach Aufforderung durch den potentiellen
Vertragspartner direkt um einem solchen Ausweis bemüht und
diesen nach Erhalt sofort vorlegt. Während einer
Übergangsfrist bis 1. Oktober 2008 besteht für alle
Gebäudeeigentümer noch die Möglichkeit, sich einen
preiswerten verbrauchsbasierten Energieausweis erstellen zu
lassen. Bei Verkauf und Neuvermietung ohne Nachweis drohen
Bußgelder bis zu 15.000 Euro.
Wer als Hauseigentümer sein Haus weder verkaufen noch
vermieten möchte, benötigt keinen Energieausweis.
Für bestehende Gebäude muß bei Verkauf, Neuvermietung,
Verpachtung oder Leasing eines Gebäudes dem Interessenten auf
Verlangen ein Energieausweis zugänglich gemacht werden.
Ausgenommen hiervon sind unter Denkmalschutz stehende Gebäude
(vgl. § 16 Abs. 4 EnEV).
Grundsätzlich können Energieausweise für bestehende
Gebäude entweder auf der Grundlage des berechneten
Energiebedarfs oder des gemessenen Energieverbrauchs
ausgestellt werden. Dabei gelten folgende differenzierte
Regelungen:
Für Wohngebäude mit max. 4 Wohnungen mit Bauantrag vor
1. November 1977 müssen Energieausweise ab 1. Oktober
2008 auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt
werden. Ausnahmen gelten für Gebäude, die schon bei der
Fertigstellung die Anforderungen der
Wärmeschutzverordnung 1977 erfüllt haben oder
nachträglich auf diesen Stand gebracht wurden.
Für
Nichtwohngebäude besteht Wahlfreiheit zwischen
Energiebedarf oder –verbrauch als Basis des
Energieausweises.
Überleitungsvorschriften
Für Wohngebäude, die bis 1965 erbaut wurden, beginnt die
Ausweispflicht im Falle des Verkaufs oder der Vermietung am 1.
Juli 2008; für jüngere Wohngebäude erst am 1. Januar 2009.
Für alle Nichtwohngebäude müssen Energieausweise erstmals
ab dem 1. Juli 2009 ausgestellt und ausgehängt werden.
Alle zuvor nach einheitlichen Regeln erstellten Energiepässe
und Energiebedarfsausweise gelten auch nach dem Inkrafttreten
der neuen EnEV für maximal 10 Jahre weiter, wenn sie alle
Anforderungen der neuen Verordnung erfüllen.
Weitere Informationen finden Sie auf
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und
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Energieeinsparverordnung