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WOHN-IN-Mitglieder sollten sich bei Fragen zum Mietrecht im Rahmen der kostenlosen Vereinsleistungen fachkundig beraten lassen!
 

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Samstag

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Energiepreise

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Heizölpreise

Taggenaue Infos bei: TECSON-DIGITAL

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Durchschnittlicher Wasserverbrauch im Haushalt in Deutschland

ca. 127 Liter pro Tag pro Person.

Grafik und Berechnungen entnommen: www.sparhaushalt.com

Verbraucher

Prozente vom Gesamtwasser- verbrauch

Liter pro Tag pro Person

Kubikmeter pro Jahr pro Person

Baden / Duschen / Körperpflege

35

44

16,2

Toilette

31

39

14,4

Wäsche waschen

15

19

6,9

Spülen

6

8

2,8

Wohnung reinigen

4

5

1,9

Kochen / Trinken

3

4

1,4

Garten

2

3

0,9

Sonstiges

4

5

1,9

Gesamtwasserverbrauch Durchschnittshaushalt

100

127

46,4

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Durchschnittlicher Stromverbrauch in kWh

Der Stromverbrauch eines Privat-Haushalts hängt in erster Linie davon ab, wie viele Personen im Haushalt leben. Jede zusätzliche Person besitzt eigene Elektrogeräte, verursacht zusätzliche Wäsche, fönt sich die Haare etc. Das treibt den Stromverbrauch.
Etwa 20 Prozent aller Haushalte verwenden zur Warmwasserbereitung hauptsächlich Strom und setzen dazu elektrisch beheizte Speicher oder Durchlauferhitzer ein. Pro Person beträgt ein durchschnittlicher Stromverbrauch alleine für Warmwasser ca. 450-550 kWh pro Jahr.

Haushaltsgröße - Jährl. Stromverbrauch (Jährl. Stromverbrauch bei Durchlauferhitzer)
1 Person       1.800 kWh    (2.500 kWh)
2 Personen   2.700 kWh    (3.800 kWh)
3 Personen   3.400 kWh    (4.900 kWh)
4 Personen   4.000 kWh    (5.800 kWh)
5 Personen   4.600 kWh    (6.700 kWh)

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Hinweise zur Ausstellung von Energieausweisen
Bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden ist nach der Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) ein Energiebedarfsausweis erforderlich.
Besitzer von bis 1965 errichteten Gebäuden müssen potentiellen Käufern bzw. Mietern ab dem 1. Juli 2008 einen Energieausweis für ihr Gebäude vorlegen. Für später errichtete Gebäude gilt dies ab dem 1. Januar 2009. Die Pflicht zur Vorlage des Ausweises ist spätestens unverzüglich nach entsprechender Aufforderung zu erfüllen.

Fraglich ist, ob es für die Unverzüglichkeit genügt, wenn man sich nach Aufforderung durch den potentiellen Vertragspartner direkt um einem solchen Ausweis bemüht und diesen nach Erhalt sofort vorlegt. Während einer Übergangsfrist bis 1. Oktober 2008 besteht für alle Gebäudeeigentümer noch die Möglichkeit, sich einen preiswerten verbrauchsbasierten Energieausweis erstellen zu lassen. Bei Verkauf und Neuvermietung ohne Nachweis drohen Bußgelder bis zu 15.000 Euro.

Wer als Hauseigentümer sein Haus weder verkaufen noch vermieten möchte, benötigt keinen Energieausweis.
Für bestehende Gebäude muß bei Verkauf, Neuvermietung, Verpachtung oder Leasing eines Gebäudes dem Interessenten auf Verlangen ein Energieausweis zugänglich gemacht werden. Ausgenommen hiervon sind unter Denkmalschutz stehende Gebäude (vgl. § 16 Abs. 4 EnEV).
Grundsätzlich können Energieausweise für bestehende Gebäude entweder auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des gemessenen Energieverbrauchs ausgestellt werden. Dabei gelten folgende differenzierte Regelungen:

Für Wohngebäude mit max. 4 Wohnungen mit Bauantrag vor 1. November 1977 müssen Energieausweise ab 1. Oktober 2008 auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden. Ausnahmen gelten für Gebäude, die schon bei der Fertigstellung die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1977 erfüllt haben oder nachträglich auf diesen Stand gebracht wurden.

Für Nichtwohngebäude besteht Wahlfreiheit zwischen Energiebedarf oder –verbrauch als Basis des Energieausweises.

Überleitungsvorschriften
Für Wohngebäude, die bis 1965 erbaut wurden, beginnt die Ausweispflicht im Falle des Verkaufs oder der Vermietung am 1. Juli 2008; für jüngere Wohngebäude erst am 1. Januar 2009. Für alle Nichtwohngebäude müssen Energieausweise erstmals ab dem 1. Juli 2009 ausgestellt und ausgehängt werden.
Alle zuvor nach einheitlichen Regeln erstellten Energiepässe und Energiebedarfsausweise gelten auch nach dem Inkrafttreten der neuen EnEV für maximal 10 Jahre weiter, wenn sie alle Anforderungen der neuen Verordnung erfüllen.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage über die Punkte
"Energie-Spar-Ratgeber" - Alle Online-EnergieSparRatgeber im Überblick - EnergieausweisRatgeber
und
"Mietrecht" - Energieeinsparverordnung

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Änderung der Kündigungssperrfristverordnung (KSpVO) NW
Die Kündigungssperrfristverordnung (KSpVO) NW wurde durch Verordnung vom 19.09.06 geändert.
Es gelten somit ab 01.01.07 auch in NRW die bundesweiten Sperrfristen gem. BGB von 3 Jahren.
D.h.: In Fällen der Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen und anschließender Veräußerung gilt einheitlich (nur noch) eine Kündigungssperrfrist von 3 Jahren. Für Wohnungen, die vor dem 31.12.06 umgewandelt und verkauft wurden, gilt übergangsweise eine Sperrfrist bis zum 31.12.09.

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VORSICHT vor betrügerischen Wohnungsangeboten

Verbraucher sollten einige Grundregeln beachten. Bei unrealistisch niedrigen Preisen für hochwertige Wohnungen müssen die Alarmglocken läuten! Niemals sollte vor Abschluß des Mietvertrages eine Kaution gezahlt oder Vorkasse für einen Wohnungsschlüssel geleistet werden. siehe auch Berichte in 

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LEG - Mieterhöhungen

ACHTUNG

Die LEG schickt gelegentlichBriefe mit der Überschrift „Mietveränderung nach § 557 BGB“. Hierbei handelt es sich nicht um ein zustimmungspflichtiges Mieterhöhungsgesuch (§ 558 BGB)! Dieser verlangten Mieterhöhung muß kein Mieter zustimmen! Mieter die dennoch ihre Zustimmung schriftlich erklärt haben, sollten sich umgehend bezüglich des weiteren Vorgehens beraten lassen. WOHN-IN-Mitglieder vereinbaren bitte einen persönlichen Beratungstermin und sollten ihre ganze Mietakte zum Termin mitbringen.

Auch Mieterhöhungsgesuche nach § 558 BGB sollten vor der ggfs. erforderlichen Zustimmung zur Überprüfung vorgelegt werden.

Fazit

Mieter die aufgefordert werden, eine höhere Miete zu bezahlen, sollten das Aufforderungsschreiben stets vor Abgabe einer Zustimmungserklärung zur Prüfung vorlegen.

Es kann sich um einen Mietanpassungswunsch des Vermieters handeln, der nicht beachtet werden muß. Es kann sich aber auch um ein zustimmungspflichtiges Mieterhöhungsgesuch handeln, das in jedem Fall formal überprüft werden sollte.  

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