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Trinkwasserpreise und -verbrauch
Durchschnittlicher Wasserverbrauch im Haushalt in Deutschland
ca.
127 Liter pro Tag
pro Person.
Grafik
und Berechnungen entnommen:
www.sparhaushalt.com
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Verbraucher
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Prozente
vom Gesamtwasser- verbrauch
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Liter
pro Tag pro Person
|
Kubikmeter
pro Jahr pro Person
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Baden
/ Duschen / Körperpflege
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35
|
44
|
16,2
|
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Toilette
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31
|
39
|
14,4
|
|
Wäsche
waschen
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15
|
19
|
6,9
|
|
Spülen
|
6
|
8
|
2,8
|
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Wohnung
reinigen
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4
|
5
|
1,9
|
|
Kochen
/ Trinken
|
3
|
4
|
1,4
|
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Garten
|
2
|
3
|
0,9
|
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Sonstiges
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4
|
5
|
1,9
|
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Gesamtwasserverbrauch
Durchschnittshaushalt
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100
|
127
|
46,4
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zu:
Wohnnebenkosten (FAZ, 02.01.2009)
top
zu: Wohnungsbau rückläufig
(FAZ, 10.07.2009)
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zu: Hinweise zur Ausstellung von
Energieausweisen
Bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden ist
nach der Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) ein
Energiebedarfsausweis erforderlich.
Besitzer von bis 1965 errichteten Gebäuden müssen
potentiellen Käufern bzw. Mietern ab dem 1. Juli 2008 einen
Energieausweis für ihr Gebäude vorlegen. Für später
errichtete Gebäude gilt dies ab dem 1. Januar 2009. Die
Pflicht zur Vorlage des Ausweises ist spätestens
unverzüglich nach entsprechender Aufforderung zu erfüllen.
Fraglich ist, ob es für die Unverzüglichkeit genügt,
wenn man sich nach Aufforderung durch den potentiellen
Vertragspartner direkt um einem solchen Ausweis bemüht und
diesen nach Erhalt sofort vorlegt. Während einer
Übergangsfrist bis 1. Oktober 2008 besteht für alle
Gebäudeeigentümer noch die Möglichkeit, sich einen
preiswerten verbrauchsbasierten Energieausweis erstellen zu
lassen. Bei Verkauf und Neuvermietung ohne Nachweis drohen
Bußgelder bis zu 15.000 Euro.
Wer als Hauseigentümer sein Haus weder verkaufen noch
vermieten möchte, benötigt keinen Energieausweis.
Für bestehende Gebäude muß bei Verkauf, Neuvermietung,
Verpachtung oder Leasing eines Gebäudes dem Interessenten auf
Verlangen ein Energieausweis zugänglich gemacht werden.
Ausgenommen hiervon sind unter Denkmalschutz stehende Gebäude
(vgl. § 16 Abs. 4 EnEV).
Grundsätzlich können Energieausweise für bestehende
Gebäude entweder auf der Grundlage des berechneten
Energiebedarfs oder des gemessenen Energieverbrauchs
ausgestellt werden. Dabei gelten folgende differenzierte
Regelungen:
- Für Wohngebäude mit max. 4 Wohnungen mit Bauantrag vor
1. November 1977 müssen Energieausweise ab 1. Oktober
2008 auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt
werden. Ausnahmen gelten für Gebäude, die schon bei der
Fertigstellung die Anforderungen der
Wärmeschutzverordnung 1977 erfüllt haben oder
nachträglich auf diesen Stand gebracht wurden.
- Für
Nichtwohngebäude besteht Wahlfreiheit zwischen
Energiebedarf oder –verbrauch als Basis des
Energieausweises.
Überleitungsvorschriften
Für Wohngebäude, die bis 1965 erbaut wurden, beginnt die
Ausweispflicht im Falle des Verkaufs oder der Vermietung am 1.
Juli 2008; für jüngere Wohngebäude erst am 1. Januar 2009.
Für alle Nichtwohngebäude müssen Energieausweise erstmals
ab dem 1. Juli 2009 ausgestellt und ausgehängt werden.
Alle zuvor nach einheitlichen Regeln erstellten Energiepässe
und Energiebedarfsausweise gelten auch nach dem Inkrafttreten
der neuen EnEV für maximal 10 Jahre weiter, wenn sie alle
Anforderungen der neuen Verordnung erfüllen.
Weitere Informationen finden Sie auf
unserer Homepage über die Punkte
"Energie-Spar-Ratgeber" -
Alle Online-EnergieSparRatgeber im Überblick -
EnergieausweisRatgeber
und
"Mietrecht" -
Energieeinsparverordnung
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zu: Änderung der
Kündigungssperrfristverordnung (KSpVO) NW
Die Kündigungssperrfristverordnung (KSpVO) NW wurde durch
Verordnung vom 19.09.06 geändert.
Es gelten somit ab 01.01.07 auch in NRW die bundesweiten
Sperrfristen gem. BGB von 3 Jahren.
D.h.: In Fällen der Umwandlung von Mietwohnungen in
Eigentumswohnungen und anschließender Veräußerung gilt
einheitlich (nur noch) eine Kündigungssperrfrist von 3 Jahren.
Für Wohnungen, die vor dem 31.12.06 umgewandelt und verkauft
wurden, gilt übergangsweise eine Sperrfrist bis zum 31.12.09.
HINWEISE für betroffene Mieter siehe weiter unten.
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zu: Verkauf der landeseigenen
Landesentwicklungsgesellschaft (LEG)
Die landeseigene Landesentwicklungsgesellschaft (LEG)
wurde an den Immobilienfonds Whitehall verkauft. Die LEG hielt
50% der Anteile an der WGM und über 90% an der GWM
(Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft Nordwestdeutschland).
Betroffen sind etwa 6.000 Wohnungen in Münster.
HINWEISE für betroffene Mieter siehe weiter unten.
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zu: Verkauf von Wohnungen der
Wohnungsgesellschaft Münsterland (WGM)
Die Babcock & Brown GmbH hat mit Kaufvertrag vom 29.09.05
von der WGM (Wohnungsgesellschaft Münsterland) 630 Wohnungen
in Münster-Kinderhaus in der Nordwestschleife erworben.
HINWEISE für betroffene Mieter siehe weiter unten.
Wichtige HINWEISE für betroffene
Mieter:
Lassen Sie sich nicht verunsichern durch
Angst schürende Erklärungen und sich wiederholende
Veröffentlichungen!
Das Mietrecht kann nicht ausgehebelt werden
und bietet jedem Mieter Schutz!
1. Der Verkauf ist kein Kündigungsgrund.
Der neue Eigentümer hat kein Recht, den Mietern einfach zu
kündigen. Er kann, wie der Voreigentümer (die WGM bzw. GWN),
nur unter den gesetzlich bzw. mietvertraglich geregelten
Bedingungen kündigen (z.B.: Mietrückstand, erheblichem
Stören des Hausfriedens usw.).
2. Die laufenden Mietverträge bleiben bestehen.
Der neue Eigentümer übernimmt die bestehenden
Mietverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten.
Entsprechend bleibt der alte Mietvertrag gültig. Da sich ein
neuer Mietvertrag rechtsnachteilig für den Mieter auswirken
kann, sollte keinesfalls ein neuer Mietvertrag unterschreiben
werden, ohne vorher sachkundigen Rat eingeholt zu haben.
3. Die Kaution bleibt sicher.
Wer an den Voreigentümer (die WGM bzw. GWN) eine Kaution
gezahlt hat, erhält diese bei Rückzahlungsfälligkeit vom
neuen Eigentümer zurück. Kann dieser die Kaution nicht
zurückzahlen, so ist der Voreigentümer (die WGM bzw. GWN)
weiterhin zur Rückzahlung verpflichtet.
4. Die Mieten bleiben unverändert.
Der neue Eigentümer hat kein Sonderrecht zur Mieterhöhung.
Er kann aber unter den gesetzlich zulässigen Voraussetzungen
versuchen, Mieterhöhungen durchzusetzen. Vor einer Zustimmung
zu einem Mieterhöhungsgesuch sollte fachkundiger Rat
eingeholt werden.
5. Modernisierungen der Wohnungen sind möglich.
Der neue Eigentümer kann die Wohnungen modernisieren. Wenn er
eine Modernisierung beabsichtigt, muß er aber diverse
gesetzliche Bestimmungen beachten. Wenn
Modernisierungsmaßnahmen angekündigt werden, sollte sich der
Mieter umgehend fachkundig beraten lassen.
Fazit: Wer Sorgen oder
Fragen hat, sollte fachkundigen Rat einholen. Mietervereine
sind kompetente Ansprechpartner. Der WOHN-IN e.V. hilft als
erfahrener, kompetenter und starker Mieterverein seinen
Mitgliedern, Mieter-Interessen zu wahren und
erforderlichenfalls gegen alle Widerstände durchzusetzen.
Sprechen Sie uns rechtzeitig an!
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